Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)
BALISCH, Alexander: Die Entstehung des Exerzierreglements von 1749. Ein Kapitel der Militärreform von 1748/49
Exerzierreglement 1749 177 leriereglements2ä) wurde nicht verwirklicht, wie auch die allgemeine Annahme des Infanteriereglements durch den Türkenkrieg und den österreichischen Erbfolgekrieg verhindert wurde. Die obigen Ausführungen zeigen, daß der Plan von 1714 für die Einführung eines von der ganzen Armee zu befolgenden Exerzierreglements niemals völlig aufgegeben wurde. Abgesehen von den kriegsbedingten Hindernissen, die dem Plan im Wege standen, waren aber weder ausreichende Initiative von Seiten des Hofes oder des Hofkriegsrates noch genügend Verständnis dafür vorhanden, daß die Vorteile der neuen Linienformation und der Feuerkraft der Steinschloßflinten nur von einer gut disziplinierten und gleichmäßig ausgebildeten Armee ausgewertet werden konnten. Es ist auch möglich, daß die Regimentsinhaber gegen eine solche Beschränkung ihrer Privilegien und Selbständigkeit intrigiert haben. Das Fehlen einer ausreichenden Zentralisierung der Armeeorganisation, im Gegensatz zur Lage in Preußen, mag also ebenfalls eine Rolle gespielt haben. III Das Exerzierreglement von 1737 zeigt im Vergleich mit den einzelnen Regimentsreglements keine wesentlichen Verbesserungen, abgesehen von größerer Klarheit und Kürze der Erklärungen und Bestimmungen. In taktischer Hinsicht ist es gegenüber dem preußischen Reglement von 1726 veraltet. Das österreichische Reglement hielt an dem Gebrauch der Schweinsfedern und der spanischen Reiter und an der Formation in vier Gliedern fest, behielt auch das Granatenwerfen mit der Hand bei, Elemente, die Preußen bereits abgelegt hatte. Mit Ausnahme der Idee des einheitlichen Drills kann das Reglement nicht als ein Versuch, die preußische Praxis nachzuahmen, angesehen werden. Das preußische Reglement wurde jedem Offizier gegen seine Unterschrift ausgehändigt, er hatte es als Geheimmaterial zu behandeln, und im Falle von Neuauflagen wurden die vorhandenen Bände der alten Auflage vernichtet. Außerdem wurde das preußische Reglement von 1726, außer im ereignisarmen Feldzug 1734—36, nicht im Felde vor 1741 verwendet, und es ist daher zweifelhaft, ob eine Ausgabe davon vor 1736 in österreichische Hände fiel. Im Detail zumindest scheint es den Österreichern unbekannt gewesen zu sein, als sie ihr neues Reglement im Jahre 1737 verfaßten. Außerdem be- * 25 waren FZM Graf Wallis, FZM von Traun, FML von Fürstenbusch und FML Wenzel Wallis. 25) KA HKR Prot. Reg. 1737 August 30. Vgl. ebenso österreichischer Erbfolgekrieg 1 429 Anm. 1. Mitteilungen, Band 27 12