Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

THOMAS, Christiane: „Moderación del poder“. Zur Entstehung der geheimen Vollmacht für Ferdinand I. 1531

Moderación del poder 119 vernement en l’empire bien ample avec ung memoire“ 81), andererseits als „gewalt brief“ charakterisiert, „darzu aufs weitleftigst gemelt und be­griffen sein die macht unnd beveleh, so wir als römischer kaiser E. L. wie römischem kunig zu unnserm abwesen auß dem hailigen reiche zu re­giem geben ... unnd darauf aine instruction, wie fer sich berurte beveleh unnd macht ... erstreckhen unnd durch E. L. gehalten wer­den ..84 85). Mit 14. Februar war also Karl bereit, ostensible und geheime Vollmacht aus der Hand zu geben; der Bruder nahm beides am 4. März entgegen 86) und notierte eigenhändig den Satz „m oderación del po­der que me a sydo dado en el emperio“ auf der Rückseite des „me­moire“ 87). Die Diskrepanz dreier verschiedener Kennzeichnungen für das zweite Dokument fällt ins Auge. Von kaiserlicher Seite ist die Rede von der „Gewalt“, das Reich zu administrieren, von einer Machtübertragung, die durch eine beigefügte Instruktion in ihrer Reichweite erläutert werden soll. In der königlichen Stellungnahme schwingt ein resignierender Ton mit: Den Empfänger berührt das „pouvoir bien ample“ nicht, wohl aber fordert ihn das spezifizierende „memoire“ zur Formulierung einer Ein­schränkung seiner Macht heraus. Mit anderen Worten: Der Adressat be­trachtete seine Befugnisse im Reich als Stellvertreter des Kaisers einge­engt, während der Aussteller dieselben Befugnisse nur zu kommentieren glaubte. Welcher Auslegung mehr Berechtigung zukommt, kann nur im Vergleich mit dem offiziellen Instrument geklärt werden, das ja Voraussetzung für eine später datierte Erklärung oder Verminderung der Handlungsfreiheit Ferdinands ist: Beides — Publiziertes und Unpubliziertes — gehört un­trennbar zusammen. Ausgangspunkt hat die kaiserliche Urkunde vom 16. Januar als Ausfluß dessen zu sein, was der Kaiser zum Zeitpunkt der Rangerhöhung seines Bruder willens oder auch nur verpflichtet war, an herrscherlichen Rechten im Reich zu konzedieren 88). Als ostensibles Di­plom, das von Ferdinand in der dritten Person spricht, an alle gerichtet, unterscheidet es sich schon in der äußeren Form vom „sommaire“, das sich gegenüber dessen wortgewandter Feierlichkeit wie ein nüchternes Arbeits­papier ausnimmt. Dem von den Kurfürsten gewählten und gekrönten Rex Romanorum übergibt Karl für die Dauer seiner Abwesenheit die Verwal­tung des deutschsprachigen Teils des Reichs (4) 89). An seiner Stelle übt 84) Wie Anm. 8. 85) Wie Anm. 20. 86) Ferdinand an Karl, 1531 März 4 Linz: FK 54 n. 461/5. 87) Wie Anm. 16. 88) Von einer Textwiedergabe wird hier abgesehen und auf die Anm. 3 und 4 genannte Edition verwiesen. Die in Klammer gesetzten Zahlen entsprechen der dort vorgenommenen Numerierung. 89) Schon Winckelmann Schmalkaldischer Bund 273 Anm. 152 stellte gegenüber Ranke fest, daß unter „Germania Superior“ „unzweifelhaft“ Deutsch-

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