Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

THOMAS, Christiane: „Moderación del poder“. Zur Entstehung der geheimen Vollmacht für Ferdinand I. 1531

120 Christiane Thomas Ferdinand das „imperium“, die volle Regierungsgewalt, aus, deren Ein­zelbefugnisse in 15 Punkten (5—19) Karl aus seiner kaiserlichen Macht­fülle heraus dem Bruder abtritt (5). Dieser ist ermächtigt, alles das anzu­ordnen und durchzuführen, was Karl als Kaiser in Deutschland anordnen und durchführen würde, seine königlichen Verfügungen besitzen so viel Gewicht, als seien sie von Karl ausgegangen (20). Letztere Wendung ist nicht neu: Um Ferdinands künftigen Maßnahmen Durchschlagskraft zu verleihen, mußten seine Entschlüsse mit dem Willen Karls gleichgesetzt werden —, nicht erst der königliche Gewaltbrief, sondern schon die Bestel­lung zum Statthalter vom 22. März 1522 gebrauchte diese Formel* 90). In diesem Zusammenhang erinnert man sich des für die Beziehungen der beiden Habsburger zueinander so oft zitierten Wortes vom „autre moy- mesmes“, als das der Ältere den Jüngeren ansieht. In abgewandelter Wort­wahl wird der eine als die Verkörperung des anderen angesprochen. Auch dieser Gedanke besitzt bereits Tradition: Schon im Brüssler Geheimvertrag vom 7. Februar 1522 apostrophiert Karl den einzigen Bruder als den, ,quem alterrum Nos esse putamus et non, secus quam Nos ipsum carum habemus“ 91 92). Der von beiden Herrschern ernannte Gesandte für Italien, Andrea da Burgo, ist angewiesen, sich als Bevollmächtigter derer zu de­klarieren, „qui quamvis sint duo corpora, tamen habent ... unum animum conformem“ 9ä). Wenn man auch ausgesprochenen Panegyrikern wie Ur­sinus Velius nicht vollen Glauben schenken wird 93), so darf man keines­falls die Aussagen der venezianischen Botschafter übersehen, die wie Nicolo Tiepolo 1532 und viele Jahre später Lorenzo Contarini 1548 immer wieder den einmütigen Willen beider hervorheben. Insbesondere die Charakterisierung Alvise Mocenigos von 1548, der mit Bewunderung die „conformita di volere“ bei zwei Fürsten von entgegengesetzten Anlagen und Gewohnheiten beobachtet, ist zum klassischen Dictum für das Verhält­land im Gegensatz zu den Niederlanden zu verstehen sei, die dann als „Germa­nia Inferior“ zu bezeichnen wären. Dementsprechend lautet auch der zeitgenös­sische Rückvermerk der Vollmacht (FK 26 n. 457 a): „... so lang sein kay. M. abwesig aus hochdeutschen lannden sein wirdet“ und „... so sy (i. e. kay. M.) in teutschen lannden waer“. 90) HHStA Reichsarchive Reichsregister Karls V. 3 fol. 49 v. Erst dieses zweite die Statthalterschaft berührende Dokument enthält genauere Bestim­mungen über deren Charakter, während das wesentlich bekanntere von 1522 Januar 30 (HHStA Allgemeine Urkundenreihe-, Druck bei Wilhelm Bauer Die Anfänge Ferdinands I. [Wien—Leipzig 1907] 247 ff) nur die Tatsache der Er­richtung eines Reichsregiments mit Ferdinand als „locumtenens“ an der Spitze vermeldet. Die Erlässe von 1522 März 23 und 24 (HHStA Reichsarchive Reichs­register Karls V. 3 fol. 48 r—v) ergänzen die Agenden. 91) Bauer Anfänge Ferdinands 251. 92) Gerhard Rill Humanismus und Diplomatie. Zur Geschichte des Gesand­tenwesens unter Ferdinand I. in MÖStA 25 (1972) 572 Anm. 28. ") Velius Oratio o. S.: Ferdinand „fratrem Germanum habet sibi coniunc- tissimum Divum Carolum“.

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