Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)
THOMAS, Christiane: „Moderación del poder“. Zur Entstehung der geheimen Vollmacht für Ferdinand I. 1531
120 Christiane Thomas Ferdinand das „imperium“, die volle Regierungsgewalt, aus, deren Einzelbefugnisse in 15 Punkten (5—19) Karl aus seiner kaiserlichen Machtfülle heraus dem Bruder abtritt (5). Dieser ist ermächtigt, alles das anzuordnen und durchzuführen, was Karl als Kaiser in Deutschland anordnen und durchführen würde, seine königlichen Verfügungen besitzen so viel Gewicht, als seien sie von Karl ausgegangen (20). Letztere Wendung ist nicht neu: Um Ferdinands künftigen Maßnahmen Durchschlagskraft zu verleihen, mußten seine Entschlüsse mit dem Willen Karls gleichgesetzt werden —, nicht erst der königliche Gewaltbrief, sondern schon die Bestellung zum Statthalter vom 22. März 1522 gebrauchte diese Formel* 90). In diesem Zusammenhang erinnert man sich des für die Beziehungen der beiden Habsburger zueinander so oft zitierten Wortes vom „autre moy- mesmes“, als das der Ältere den Jüngeren ansieht. In abgewandelter Wortwahl wird der eine als die Verkörperung des anderen angesprochen. Auch dieser Gedanke besitzt bereits Tradition: Schon im Brüssler Geheimvertrag vom 7. Februar 1522 apostrophiert Karl den einzigen Bruder als den, ,quem alterrum Nos esse putamus et non, secus quam Nos ipsum carum habemus“ 91 92). Der von beiden Herrschern ernannte Gesandte für Italien, Andrea da Burgo, ist angewiesen, sich als Bevollmächtigter derer zu deklarieren, „qui quamvis sint duo corpora, tamen habent ... unum animum conformem“ 9ä). Wenn man auch ausgesprochenen Panegyrikern wie Ursinus Velius nicht vollen Glauben schenken wird 93), so darf man keinesfalls die Aussagen der venezianischen Botschafter übersehen, die wie Nicolo Tiepolo 1532 und viele Jahre später Lorenzo Contarini 1548 immer wieder den einmütigen Willen beider hervorheben. Insbesondere die Charakterisierung Alvise Mocenigos von 1548, der mit Bewunderung die „conformita di volere“ bei zwei Fürsten von entgegengesetzten Anlagen und Gewohnheiten beobachtet, ist zum klassischen Dictum für das Verhältland im Gegensatz zu den Niederlanden zu verstehen sei, die dann als „Germania Inferior“ zu bezeichnen wären. Dementsprechend lautet auch der zeitgenössische Rückvermerk der Vollmacht (FK 26 n. 457 a): „... so lang sein kay. M. abwesig aus hochdeutschen lannden sein wirdet“ und „... so sy (i. e. kay. M.) in teutschen lannden waer“. 90) HHStA Reichsarchive Reichsregister Karls V. 3 fol. 49 v. Erst dieses zweite die Statthalterschaft berührende Dokument enthält genauere Bestimmungen über deren Charakter, während das wesentlich bekanntere von 1522 Januar 30 (HHStA Allgemeine Urkundenreihe-, Druck bei Wilhelm Bauer Die Anfänge Ferdinands I. [Wien—Leipzig 1907] 247 ff) nur die Tatsache der Errichtung eines Reichsregiments mit Ferdinand als „locumtenens“ an der Spitze vermeldet. Die Erlässe von 1522 März 23 und 24 (HHStA Reichsarchive Reichsregister Karls V. 3 fol. 48 r—v) ergänzen die Agenden. 91) Bauer Anfänge Ferdinands 251. 92) Gerhard Rill Humanismus und Diplomatie. Zur Geschichte des Gesandtenwesens unter Ferdinand I. in MÖStA 25 (1972) 572 Anm. 28. ") Velius Oratio o. S.: Ferdinand „fratrem Germanum habet sibi coniunc- tissimum Divum Carolum“.