Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 26. (1973)
KÖFLER, Werner: Beiträge zum Urkundenwesen Meinhards II. in den Jahren 1271 bis 1295
Urkundenwesen Meinhards II. 89 „Nos igitur dictum arbitrium gratum, ratum et firmum esse volentes ac presentibus confirmantes ad perpetui roboris firmitatem et noticiam futurorum presentes ipsis dari mandavimus nostri sigilli pendentis munimine roboratas“ (Reg. 722). XI Wenn hier von den zahlreichen Schriftstücken, die im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen entstanden, also Quittungen, Anweisungen, Rechnungsbelegen und dergleichen, von denen ja nur ein winziger Bruchteil in Form von eingelegten Blättern in den Rechnungsbüchern erhalten ist, abgesehen werden darf, so müssen hier doch einige Merkmale jener rein dispositiven Urkunden, wie sie während der gesamten Regierungszeit Meinhards ausgestellt worden sind, kurz aufgezeigt werden. Hierher gehört die allgemeine Gruppe der Mandate, die in ihrem Aufbau durchaus dem allgemeinen Gebrauch entsprechen: Intitulatio (abgesehen von zwei Urkunden von 1277 und 1280, Reg. 188 und 295) mit „Nos“ eingeleitet, genaue Adresse, häufig verbunden mit Grußformel, „salutem et omne bonum“, Dispositio mit der zentralen Formel „mandamus“, Zeugen fehlen durchwegs und die Datierung wird ausnahmslos mit Datum eingeleitet. Das folgende Beispiel illustriert trefflich, wie weitgehend die landesfürstliche Urkunde dem nüchternen amtlichen Charakter den Vorrang gab: Die Bestätigung der Blutgerichtsbarkeit für Bischof Johann von Gurk und seine Kirche (1280 Reg. 295) erfolgt nicht etwa in Form eines feierlichen Privilegs, vielleicht in Empfängerfertigung, sondern wird einfach den Richtern und Amtleuten in Kärnten in Mandatform mitgeteilt. Rein dispositiven Charakter haben die Urkunden mit Befehlen an Amtleute, Vereinbarungen zwischen Meinhard und Albert bzw. König Rudolf, Bestätigungen früherer Schenkungen, eine Münzordnung für Kärnten 115). Allen gemeinsam ist das Fehlen einer Arenga, eine kurze Publikationsformel nach der Intitulatio, verkürzte Corroboratio bzw. Fehlen einer solchen, Fehlen von Zeugen und Einleitung der Datierung durch „Datum“. Bei letzterer kommt es allerdings noch zu einigen wenigen Unregelmäßigkeiten, die aber bei näherer Betrachtung keine sind, sondern der bewußten Scheidung zwischen Actum und Datum entspringen: So verbürgt sich Meinhard vor König Rudolf für seinen Bruder Albert. Die Datierung unterscheidet „Actum et datum“; darin kommt der formelle Akt der Bürgschaftsleistung zum Ausdruck. In einer Urkunde von 1288 November 25 Gries (Reg. 614) beurkundet Meinhard die Rückstellung des Schlosses Stein auf dem Ritten, dessen Burghut Brüder aus dem Deutschen Orden inne hatten, und versichert den Orden seiner „favor und amicicia“; auch hier steht die Formulie115) 1272 Reg. 53, 58; 1281 Reg. 307; 1282 Reg. 364; 1285 Reg. 459; 1286 Reg. 509; 1288 Reg. 617; 1290 Reg. 622; 1293 Reg. 836.