Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 26. (1973)

KÖFLER, Werner: Beiträge zum Urkundenwesen Meinhards II. in den Jahren 1271 bis 1295

86 Werner Köfler Bereits häufiger werdende Präsensdispositionen drücken auch sprach­lich aus, daß das Zollprivileg eine Geschäftsurkunde darstellt, obwohl auch hier noch manchmal „Actum“ oder „Actum et datum“ aufscheint112). Ein­heitlich fehlen dem Zollprivileg die Zeugenreihen. Die Schutzprivilegien sind schon ihrem Wesen nach reine Geschäftsurkunden. Sie beginnen mit voller Intitulatio und Kundma­chungsformel (meist an die mit richterlichen Gewalten ausgestatteten landesfürstlichen Amtleute gerichtet), der eine Grußformel angeschlossen sein kann („Salutem et omne bonum“ 1277 Reg. 193). „Datum“ überwiegt bei weitem, nur einmal, in einem Schutzprivileg für genannte Kaufleute, wird die Datierung mit „Actum et datum“ eingeleitet (1295 Reg. 936). Eine einzige Ausnahme im Formular bildet das Schutzprivileg für das Kloster Neustift von 1277 August 2 Sterzing (Reg. 204); es beginnt mit der Kundmachungsformel: „Pateat universis, ad quos presentes pervene­rint, quod nos M. ..die Datierung weist die „Datum et actum“- Formel auf, das zweite Privileg von 1277 ist nur kopial überliefert und folgt dem Wortlaut des ersteren. Dieser Umstand und die sonst nicht in den landesfürstlichen Urkunden aufscheinende Hand lassen die Vermu­tung nicht ungerechtfertigt erscheinen, daß es sich hier um Empfänger­ausfertigung handeln könnte. Wie das Schutzprivileg bedarf auch diese Urkunde nicht mehr der Zeu­genreihe. IX Schenkungs- und Tauschurkunden entsprechen zunächst durchaus dem herkömmlichen Aufbau mit Invocatio, Publicatio, voller Intitulatio oder mit Arenga, Intitulatio und Publicatio. Ebenso fehlen die Zeugenreihen nicht. Die Datierung wird mit „Actum“ oder „Actum et da­tum“ eingeleitet, man war sich sicherlich dieser Unterscheidung noch be­wußt, immerhin treten die dispositiven Verben im Perfekt auf: „donavi­mus“, „dedimus“, „relaxavimus“. Die Urkunde von 1273 Oktober 24 bzw. Dezember 12 (Reg. 93) erweist, daß man zwischen formellem Rechtsakt und Beurkundung sehr wohl un­terschieden hat: Meinhard erhält vom Propst Heinrich und seinem Kloster Polling einen Eigenhof zu Stams, wofür er eine Weinabgabe aus einem Hof in Mais gibt. Den eingetauschten Hof schenkt er jedoch auf ewig dem Kloster Stams: „In cuius rei testimonium presens scriptum nostri sigilli munimine fecimus roborari. Facta fuit hec permutatio VIII exeunte Octobre anno dni ... presenti- bus ... Datum in castro Tyrol anno dni memorato die XII intrante mense De­cembri.“ Hä) „Actum et datum“: 1274 Reg. 121; 1280 Reg. 290; 1293 Reg. 795; 1295 Reg. 933; „actum“: 1281 Reg. 309; 1282 Reg. 357.

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