Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 26. (1973)

KÖFLER, Werner: Beiträge zum Urkundenwesen Meinhards II. in den Jahren 1271 bis 1295

Urkundenwesen Meinhards II. 77 Parteien oder direkt als Auftraggeber der Beurkundung auftritt. Selbst­verständlich bedienten sich die landesfürstlichen Amtleute innerhalb des Herrschaftsbereiches des Notariatsinstrumentes87 88) durchwegs desselben. Die Übersicht zeigt nun zahlenmäßig, daß das Notariatsinstrument eine ziemlich gleichbleibende Bedeutung im landesfürstlichen Beurkundungs­wesen der Jahre 1271—95 bewahrte. Der Aufstieg der Fürstenurkunde er­folgte — zumindest in diesen Jahren — neben und nicht in einem Kampf gegen das Notariatsinstrument. Es waren ganz bestimmte Angelegen­heiten und Rechtsgeschäfte, die Meinhard Zeit seiner Regierung dem Notariatsinstrument vorbehielt: zweiseitige Verträge mit dem Patriarchat von Aquileia 8S), Bestellungen von Vertretern und Anwälten für Streit­sachen innerhalb des Bistums Trient89), Friedensschlüsse mit Gegnern aus dem tridentinischen Bereich 90), sämtliche Angelegenheiten im Streit um die Säkularisierung des Bistums Trient91), Steuer- und Zinsangelegen­heiten im tridentinischen Bereich92), Verträge mit den Bürgern von Bozen93), zweiseitige Verträge über Rechte und Besitzungen im triden­tinischen Bereich94 95), Bündnis mit Albert de la Scala9ä), Testament96). Außer diesen zweiseitig bindenden Verträgen, für die das Instrument die gegebene Beurkundungsart war, verwendete Meinhard das Notariats­instrument auch für Verpachtungen und Belehnungen an Untertanen, wo­bei der territoriale Geltungsbereich des öffentlichen Instrumentes, wie ihn Heuberger so trefflich nach Norden hin abgegrenzt hat, deutlich hervor­geht 97). 87) Vgl. Redlich Privaturkunden 209—232; Richard Heuberger Allge­meine Urkundenlehre für Deutschland und Italien (Grundriß der Geschichts­wissenschaft 1/2 a, Leipzig—Berlin 1921); dsbe Das Deutschtiroler Notariat. Um­risse seiner mittelalterlichen Entwicklung in Veröffentlichungen des Museum Ferdinandeum 6 (1927) 27—122; Hüter Urkundenwesen Deutschsüdtirols 183— 213 und vor allem Hans von Voltelini in der Einleitung zu Acta Tirolensia II: Die Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts (Inns­bruck 1899) XIII — CCXXIX. 88) Reg. 3, 304. 8») Reg. 149, 591, 592. ") Reg. 154, 156. »i) Reg. 165, 262, 278, 281, 458, 586, 600, 601, 602, 675. ") Reg. 434, 672, 727, 728. 93) Reg. 196. »*) Reg. 339, 340, 517, 554, 866. 95) Reg. 688. ") Reg. 948, 949. Daß Meinhard sein Testament in Form eines Notariats­instrumentes auf zeichnen ließ, entspricht vollkommen dem römischrechtlichen Denken (Voltelini Einleitung). Einen „maßgeblichen“ Grund darin zu sehen, daß die wichtigsten Bestimmungen desselben südtirolische Verhältnisse betra­fen (Heuberger Urkunden- und Kanzleiwesen 62), ist deshalb nicht notwen­dig, auch wäre beim Ausdruck „südtirolisch“ immer zu bedenken, daß bis Bozen hinunter (ausschließlich desselben) die Siegelurkunde herrschend war. 97) Es sind dies die Notariatsinstrumente Reg. 39 (Zuständigkeit des Belehn­

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