Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 26. (1973)
KÖFLER, Werner: Beiträge zum Urkundenwesen Meinhards II. in den Jahren 1271 bis 1295
Urkundenwesen Meinhards II. 77 Parteien oder direkt als Auftraggeber der Beurkundung auftritt. Selbstverständlich bedienten sich die landesfürstlichen Amtleute innerhalb des Herrschaftsbereiches des Notariatsinstrumentes87 88) durchwegs desselben. Die Übersicht zeigt nun zahlenmäßig, daß das Notariatsinstrument eine ziemlich gleichbleibende Bedeutung im landesfürstlichen Beurkundungswesen der Jahre 1271—95 bewahrte. Der Aufstieg der Fürstenurkunde erfolgte — zumindest in diesen Jahren — neben und nicht in einem Kampf gegen das Notariatsinstrument. Es waren ganz bestimmte Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte, die Meinhard Zeit seiner Regierung dem Notariatsinstrument vorbehielt: zweiseitige Verträge mit dem Patriarchat von Aquileia 8S), Bestellungen von Vertretern und Anwälten für Streitsachen innerhalb des Bistums Trient89), Friedensschlüsse mit Gegnern aus dem tridentinischen Bereich 90), sämtliche Angelegenheiten im Streit um die Säkularisierung des Bistums Trient91), Steuer- und Zinsangelegenheiten im tridentinischen Bereich92), Verträge mit den Bürgern von Bozen93), zweiseitige Verträge über Rechte und Besitzungen im tridentinischen Bereich94 95), Bündnis mit Albert de la Scala9ä), Testament96). Außer diesen zweiseitig bindenden Verträgen, für die das Instrument die gegebene Beurkundungsart war, verwendete Meinhard das Notariatsinstrument auch für Verpachtungen und Belehnungen an Untertanen, wobei der territoriale Geltungsbereich des öffentlichen Instrumentes, wie ihn Heuberger so trefflich nach Norden hin abgegrenzt hat, deutlich hervorgeht 97). 87) Vgl. Redlich Privaturkunden 209—232; Richard Heuberger Allgemeine Urkundenlehre für Deutschland und Italien (Grundriß der Geschichtswissenschaft 1/2 a, Leipzig—Berlin 1921); dsbe Das Deutschtiroler Notariat. Umrisse seiner mittelalterlichen Entwicklung in Veröffentlichungen des Museum Ferdinandeum 6 (1927) 27—122; Hüter Urkundenwesen Deutschsüdtirols 183— 213 und vor allem Hans von Voltelini in der Einleitung zu Acta Tirolensia II: Die Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts (Innsbruck 1899) XIII — CCXXIX. 88) Reg. 3, 304. 8») Reg. 149, 591, 592. ") Reg. 154, 156. »i) Reg. 165, 262, 278, 281, 458, 586, 600, 601, 602, 675. ") Reg. 434, 672, 727, 728. 93) Reg. 196. »*) Reg. 339, 340, 517, 554, 866. 95) Reg. 688. ") Reg. 948, 949. Daß Meinhard sein Testament in Form eines Notariatsinstrumentes auf zeichnen ließ, entspricht vollkommen dem römischrechtlichen Denken (Voltelini Einleitung). Einen „maßgeblichen“ Grund darin zu sehen, daß die wichtigsten Bestimmungen desselben südtirolische Verhältnisse betrafen (Heuberger Urkunden- und Kanzleiwesen 62), ist deshalb nicht notwendig, auch wäre beim Ausdruck „südtirolisch“ immer zu bedenken, daß bis Bozen hinunter (ausschließlich desselben) die Siegelurkunde herrschend war. 97) Es sind dies die Notariatsinstrumente Reg. 39 (Zuständigkeit des Belehn