Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 26. (1973)
WELTIN, Max: Kammergut und Territorium. Die Herrschaft Steyr als Beispiel landesfürstlicher Verwaltungsorganisation im 13. und 14. Jahrhundert
40 Max Weltin Weistum für Aschbach aus214), aus dessen Bestimmungen er auf die Existenz mehrerer, verhältnismäßig großräumiger Wirtschaftsbezirke um diesen Ort schließt 215). Die dort gewonnenen Ergebnisse überträgt er mit den Worten auf Steyr, daß „für die Interpretation der in den Aschbacher Rechten enthaltenen Bannmeilen und Niederlagsbestimmungen besonders interessant die Verhältnisse in der nahegelegenen Stadt Steyr sind“ 216). Um aber auch in Steyr möglichst frühe Hinweise auf Wirtschaftsbezirke zu erhalten, setzt Mitterauer ein Mandat Herzog Albrechts von 1356 in Beziehung zum Artikel 4 des Stadtrechtes von 1287. Mandat von 1356: 217) . auch wellen wir (Herzog Albrecht), daz man auzzerhalb des purchfridens ze Steyr in ainer mail an chainer gewonlichen stat wein schenk, dann es von alter hercho- men ist.“ Artikel 4: 218) „Item ut nulli extraneo seu advene liceat in civitate et hofmarchia pre- dictis vinum particulariter sine dictorum consensu et licencia civium propinare.“ Für Mitterauer ist die im Artikel genannte „civitas“ die mit dem Burgfrieden umgebene Stadt und dementsprechend die „hofmarchia“ das Gebiet der Herrschaft 219 *). Er meint dann weiter, daß der Meilenbezirk von 1356 keinesfalls wörtlich genommen werden dürfe (analog zu Aschbach), sondern setzt ihn mit der „civitas et hofmarchia“ von 1287 gleich („der Bannmeile von Steyr lag also offenbar in räumlicher Hinsicht die landesfürstliche Herrschaft Steyr zugrunde“) 22°). Zusätzlich erschließt er, ebenfalls in Analogie zu Aschbach, einen Niederlagsbezirk, der auch mit auer praktizierte, unzulässige Verallgemeinerung ungesicherter Ergebnisse und dessen sorglose Art bei der Quellenauswertung wendet. 214) Oskar Mitis Niederösterreichische Stadtrechte im 13. Jahrhundert in JbLkNÖ NF 3 (1904) 227 ff. Aschbach kann hier nicht behandelt werden; am Rande sei vermerkt, daß Mitterauer irrt, wenn er Mitis’ Annahme, Steyr sei der erste Konkurrent Aschbachs gewesen, als „im deutlichen Widerspruch mit den urkundlich überlieferten Nachrichten“ bezeichnet. Vielmehr steht sein Hauptargument gegen Mitis, „daß gerade einer der prominentesten Steyrer Ritterbürger, Marquart Preuhafen, es ist, der durch seine Zeugenaussage die sehr weitgehenden Handelsrechte bestätigt, die Aschbach bei seiner Gründung erhalten hatte“ (271), in Widerspruch mit der Tatsache, daß es sich bei diesem Marquard nicht um den Steyrer, sondern um Marquardus Preuhafen von Alhartsberg handelt; vgl. UBOE 3 375 und 377: Marquardus Preuhafen de Alhartsperege, Marquardus, Perchtoldus fratres dicti Preuhafen (de Styra). Es handelt sich beim Aschbacher Weistum um ein durchaus nicht ungewöhnliches Umsassenzeugnis. 215) Mitterauer Zollfreiheit 231 ff. 216) Ebenda 256. an) UBOE 7 445. 218) Schwind-Dopsch AU 142. 216) Mitterauer Zollfreiheit 257. 220) Ebenda 257 Anm. 119 a.