Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 26. (1973)

WELTIN, Max: Kammergut und Territorium. Die Herrschaft Steyr als Beispiel landesfürstlicher Verwaltungsorganisation im 13. und 14. Jahrhundert

Kammergut und Territorium 35 nicht (durch Bildung eines Burgfriedensbezirkes) eximiert ist1S1). Das wird auch aus dem oft beträchtlichen Unterschied bei den Gefällseinnah- men der Gerichte des 13. und 14. Jahrhunderts ersichtlich* 182). Zwar ist die „civitas Steyr“ nicht unter den Gerichten des landesfürstlichen Urbars ver­zeichnet 183), doch geht allein aus der Existenz eines „capitaneus civita­tis“ hervor, daß auch dort unter dem Begriff „civitas“ der gesamte, die Herrschaft umfassende Landgerichtssprengel inclusive der eigentlichen Stadt gemeint ist184). Man kann das auch an der jeweiligen Lage der Ob­jekte sehen, an deren Transferierung der „capitaneus civitatis“ Ulrich von Kapellen als Zeuge oder Siegler beteiligt ist185). Daß diese offenbar in­nerhalb des Landgerichtsbezirkes der Herrschaft Steyr gelegen sind, mag für Spital/Pyhrn bzw. Admont maßgeblich gewesen sein, die Sicherung durch den Kapeller zu erhalten 186). Wir werden unten sehen, daß die Tatsache des noch nicht durch den Burgfrieden aus dem herrschaftlichen Landgericht eximierten Stadtgebie­tes von Steyr (während des gesamten 13. Jahrhunderts!) von einiger Be­isi) Kl ebei Rechts- und Verfassungsgeschichte 59 f; vgl. auch Michael Mitterauer Zur räumlichen Ordnung Österreichs in der frühen Babenber­gerzeit in MIÖG 78 (1970) 95 ff. 182) LFU 1/1 234 n. 17: „Iudicium in Tulna locatum est pro trecentis 50 tál.“; 1331 betrug die Bestandssumme für das Stadtgericht Tulln nur mehr 80 Pfund (C h m e 1 Geschichtsforscher 1 32). 183) Der Grund ist wahrscheinlich darin zu suchen, daß mit dem „iudicium Stirensis civitatis“ nicht wie bei den anderen, im LFU verzeichneten Städten nur ein mehr oder minder großer Landgerichtssprengel verbunden war, sondern zugleich damit die gesamte Herrschaft, die auch im 14. Jahrhundert nicht ver­pachtet, sondern nur in Treuhandverwaltung gegeben worden ist: Chmel Ge­schichtsforscher 2 212: (1331 April 30) „Idem ostendit se (der Burggraf von Steyr) de officiis, videlicet Styre, Roer, ad Sanctum Petrum in Ow et in Aspach, quae nostro nomine tenuit ...“. Eine Verpachtung des (Stadt)gerichtes von Steyr erfolgte erst nach dessen Trennung von Landgericht und Herrschaft (wie Anm. 264). isi) Zu den Stadthauptleuten des 13. Jahrhunderts verweise ich auf meine demnächst im Jahrbuch für Landeskunde von Niederösterreich (— JbLkNÖ) erscheinende Untersuchung. Diese Stadthauptleute, eine Einrichtung König Otto­kars, verfügten in der Regel auch über das durch den Landgerichtssprenge] begrenzte Hinterland der Stadt. Vgl. Johannes Voigt Das urkundliche For­melbuch des königl. Notars Heinricus Italicus in AÖG 29 (1863) 136: Tobias von Beehin verspricht, den Richter, die Bürger von Pölitz und alle Bewohner der Provinz, über die der König ihn zum Hauptmann ernannt hatte, bei ihren Rechten und Freiheiten zu belassen: „Nos Th. de Beehin ... promittimus, quod nos iudicem et cives Policenses, nec non ipsius omnes provincie terrigenas pro eo, quod nobis tempore, quo nos eis ex permissione et beneplacito domini nostri regis Bohemie tamquam rectorem et capitaneum preesse contingerit ... iuribus eorum in nullis penitus irretatis ...“. iss) Wie Anm. 171 und 176 ff. 186) Zur Mitbesiegelung der Landrichter bzw. des Hauptmannes ob der Enns vgl. jetzt Hageneder Gerichtsverfassung 132 f. 3*

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