Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 26. (1973)

WELTIN, Max: Kammergut und Territorium. Die Herrschaft Steyr als Beispiel landesfürstlicher Verwaltungsorganisation im 13. und 14. Jahrhundert

36 Max Weltin deutung ist. Hier interessieren aber vorerst Verwaltungsmaßnahmen Her­zog Albrechts, die unmittelbar den landesfürstlichen Besitz innerhalb der Herrschaft betreffen. Er ließ nämlich zwischen 1283 und 1287 ein Ver­zeichnis anlegen, das den Titel Nota inquisitionem, factam per ducem in Stiria trägt187). Über den Charakter dieses Verzeichnisses herrschte in der Literatur lange Zeit Unklarheit, und auch Dopsch, der schließlich seine Bezogenheit auf die Herrschaft Steyr richtig erkannte, mußte seine An­sichten darüber mehrfach ändern 188). Zunächst scheint es sich um eine Aufstellung des zu revindizierenden landesfürstlichen Besitzes in der Herrschaft zu handeln, der offenbar von einer ganzen Reihe namentlich angeführter Personen, vielleicht unter Ausnützung der Ereignisse um und nach 1276, entfremdet worden war. Genauere Betrachtung zeigt aber, daß das nur teilweise zutreffen kann, da ein guter Teil der Objekte von Otto­kar in seiner Eigenschaft als österreichischer Landesfürst rechtmäßig ver­geben worden war. So fordert Albrecht neben dem schon erwähnten „castrum Losinstein cum suis attinenciis“ offenbar auch die von Ottokar 1255 an Garsten vergebenen Gülten zurück 189). Von Marquard Preuhafen wird eine Mühle eingefordert, und diese Notiz gibt Aufschluß über die eigentlichen Absichten des Herzogs 19°). 1287 einigt sich Marquard nämlich mit Albrecht „super molendino sito sub castro in Styra“ auf die Weise, daß der Preuhafen die Mühle auf Lebenszeit behalten solle; nach seinem Tod würde sie an den Herzog zurückfallen 191). Der Habsburger dachte also gar nicht so sehr daran, alle angegebenen Objekte tatsächlich zurück­zuerhalten, sondern er wollte nur eine Lehensbindung hersteilen. So wird man sich auch bei der Herrschaft Losenstein dahingehend geeinigt haben, daß Gundaker von Losenstein seine Herrschaft dem Herzog auf- sagte, um sie von diesem zu Lehen zu erhalten 192). Auch Garsten konnte 187) LFU 1/1 247 ff und Einleitung 78. 188) Völlig verkannt bei Zibermayr Noricum 438, der es als ein in der Babenbergerzeit angelegtes Liegenschaftsverzeichnis der Hofmark Steyr betrach­tet. Teilweise schon richtig bei K r o n e s Verfassung und Verwaltung 355 Anm. 2. iss) LFU 1/1 250 n. 30: „Item 1 aream in der Gersten occupat abbas Gerstensis“; 252 n. 62: „Item duas hubas in Gaizperg, 1 an dem Weg, unam an dem Puchel occupat abbas Gerstensis“. Vgl. mit Anm. 101. 10°) Ebenda 248 n. 6: „Item molendinum attinere duci inventum est.“ Die Notiz gehört in die Gruppe der von 1—6 reichenden Liegenschaften der Preu­hafen. i0i) UBOE 4 56 (1287 Februar 13 Steyr). Marquard hat für seine Belehnung sicher bezahlen müssen, da diese „gracia speciali“ erteilt wurde. Vgl. Klebet Territorialstaat 204. 192) Als herzogliches Lehen ist Losenstein erstmals im Lehenbuch Albrechts III. (um 1380) verzeichnet: UBOE 10 717 n. 15: „Item Hertnid de Losenstein die vest Losenstein mit irer zugehörung.“ Es ist möglich, daß die Belehnung eben­falls 1287 erfolgt ist. Albrecht hat sich in diesem Jahr verstärkt den obderennsi- schen Verhältnissen gewidmet; vgl. Anm. 217 und UBOE 4 55: (1287 Februar

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