Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 26. (1973)
WELTIN, Max: Kammergut und Territorium. Die Herrschaft Steyr als Beispiel landesfürstlicher Verwaltungsorganisation im 13. und 14. Jahrhundert
Kammergut und Territorium 19 der Herrschaft Steyr verzeichnet. Zwischen die Ämter Zell und Molln ist aber das „officium Herzogenhalle“ gereiht, das sich nicht auf traun- gauischen Besitz zurückführen läßt, sondern später dazugekommen sein muß. Dazu hat schon Strnadt bemerkt, daß Hall zwischen 1255 und 1276 an die Herrschaft Steyr gefallen ist90). Gleichzeitig wies er darauf hin, daß die Haller Ämter offenbar aus dem volkensdorfischen Landgerichtssprengel herausgelöst worden sein müssen, da noch in Quellen des 16. Jahrhunderts die frühere Zugehörigkeit zu diesem erkennbar sei91). Die Ausgliederung aus dem Landgericht zwischen Traun und Enns und die Eingliederung in das der Herrschaft Steyr bedeutete auf jeden Fall eine starke Beeinträchtigung der Volkensdorf er, da die Landgerichte des 13. Jahrhunderts noch mit wesentlichen Einnahmsquellen verbunden waren92). Berücksichtigt man aber, daß derartige administrative Änderungen durch die Schreiber von Enns durchgeführt worden sind 9S), wird man keineswegs die Quellen zu sehr pressen, wenn man hier Zusammenhänge annimmt. Es böte sich auch dafür eine Erklärung, weshalb Ortolfs II. Verwandter, Otto IV. von Rohr, in den Mordfall verwickelt worden ist und ebenfalls das Land verlassen mußte 94). Bei der Angliederung Halls an Steyr sind wahrscheinlich auch — nicht näher ersichtliche — Rohrersche Rechtstitel in Mitleidenschaft gezogen worden95). Jedenfalls hat der Landesfürst den Besitz Ottos v. Rohr konfisziert90), und Empfänger von Schenkungen Ottos mußten um neuerliche Bestätigung einkommen 97). * 84 85 86 90) Julius Strnadt Das Gebiet zwischen Traun und Enns in AÖG 94 (1907) 590 f. 91) Strnadt Gebiet 584: der Herrschaft Gschwendt stand der Wildbann innerhalb der Haller Markungen als ehemaliger Landgerichtsobrigkeit zu. Zusätzlich Michael Mitterauer Zollfreiheit und Marktbereich (Forschungen zur Landeskunde von Niederösterreich 19, 1968) 219: die Bürger von Hall hatten beim Besuch der Märkte vor den Geykirchen zwischen Traun und Enns noch im 14. Jahrhundert Zoll Vorrechte. ®2) Dazu Ernst K1 e b e 1 Zur Rechts- und Verfassungsgeschichte des alten Niederösterreich in Jahrbuch für Landeskunde von Niederdonau NF 28 (1939— 43) 30 ff. »a) LFU 1/1 Einleitung 66: Dem Nachfolger Witigos im Ennser Schreiberamt, Magister Heinrich, hatte Ottokar bei seiner Amtsbestellung aufgetragen, er solle die „entzogenen und zersplitterten Besitzungen des Landesfürsten zusammenziehen und neu gestalten“ (1258). 84) wie Anm. 89. Zu Otto IV. von Rohr vgl. Zauner Königsherzogsgut 121 f. 85) Möglicherweise war Otto als Verwandter Ortolfs Inhaber eines zum volkensdorfischen Landgericht gehörenden Teillandgerichtes Hall. Bekanntlich wurde das volkensdorfische Landgericht stets als Einheit angesehen, obwohl es seit dem 14. Jahrhundert in die Gerichte Volkensdorf, Weißenberg, Gschwendt und Losensteinleiten zerfiel; vgl. Strnadt Erläuterungen 114. 86) wie Anm. 89. Dazu UBOE 3 174: (ca. 1250) Otto von Rohr schenkt dem 2»