Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 26. (1973)

WELTIN, Max: Kammergut und Territorium. Die Herrschaft Steyr als Beispiel landesfürstlicher Verwaltungsorganisation im 13. und 14. Jahrhundert

Kammergut und Territorium 17 den waren, heißt es: „Item Losenstainarius occupat castrum Losenstain cum omnibus suis attinenciis“ 80). Wir halten fest: die rechtsgültige, wenn auch unter dem Zwang der augenblicklichen Verhältnisse, geschehene Übertragung einer landesfürstlichen Burg mit Pertinenzen 81) durch einen Landesfürsten an einen Ministerialen wird von einem Nachfolger des ersteren nicht anerkannt. Selbst wenn man dabei in Rechnung stellt, daß den rechtlichen Vorwand für Albrecht die fehlende Belehnung Ottokars mit Österreich geboten haben könnte, ändert das nichts daran, daß eine derartige Formulierung gegenüber dem Inhaber einer „Eigenherrschaft“, dessen Vorfahren „das vom Vater übernommene Burggrafenamt von Steyr offenbar ermöglicht hatte, innerhalb des gräflichen Hoheitsbereiches der Otakare eine mächtige Burg zu errichten, die das Zentrum eines typi­schen Herreneigens wurde und deren erster Ansatz durchaus ein beschei­denes Inwärtseigen gewesen sein könnte“82), kaum denkbar gewesen wäre. Daß Losenstein eine eigene Herrschaft inmitten des größten landes­fürstlichen Kammergutsbezirkes werden konnte, ist nur aus den oben geschilderten Umständen zu erklären: dem Arrangement eines neuen Landesfürsten in sehr unsicherer Stellung mit den Machthabern eines für ihn wichtigen Territoriums, die dort die strategisch bedeutenden Punkte besetzt gehalten haben. Man wird zugeben, daß sich unter diesem Aspekt die Eintragung der Nota inquisitionis zwanglos erklären läßt. Es ist dabei sekundär, daß die Gundakare von Steyr im Raume Losen­stein größeren Besitz mit unterschiedlichen Rechtstiteln gehabt haben mochten 83). Die Herrschaft Losenstein verdankt ihr Entstehen ausschließ­80) LFU 1/1 252 n. 65. 81) Die „attinencia“ von Burg Losenstein sind im Losensteiner Urbar von 1491 verzeichnet (HHStA Handschrift Bl. 299) pag. 87: „Vermerkt die gült, die gehörent zu dem gesloß Losinstain, pfennigdienst, traitdienst und aller klainer dienst.“ Es folgen 29 Zinsbauern sowie das Ungeld in zwei Tavernen in Losen­stein. Pag. 107 ff: „Vermerckt das amt zu Haunpach (Breitenau, Gemeinde Molln), daz auch zu dem gesloß Losinstein gehört.“ Es folgen 34 Zinsbauern. 82) Feldbauer Herrenstand 102. Zur Erblichkeit des Burggrafenamtes vgl. oben S. 5 f. Nach 1276 vertreten in Österreich die meisten Chronisten die Meinung, Ottokars Regierung sei nicht legitim gewesen; vgl. Frantisek Graus Pfemysl Ottokar 11. — sein Ruhm und sein Nachleben in MIÖG 79 (1971) 96 Anm. 196. 88) Hinweise dafür erst ab der Mitte des 13. Jahrhunderts: UBOE 3 283: Gundaker von Starhemberg schenkt Garsten neun Mansen in „Chyrnperch“. Es kann sich dabei um Kürnberg (GB St. Peter/Au) handeln, aber auch um das in der Nota inquisitionis erwähnte „Chyemperch“ = Kienberg, östlich Tratten­bach, Ortsgemeinde Ternberg (LFU 1/1 248 f nn. 15, 18). In der Bestätigung von 1264 ist neben dem Offizial von Ternberg auch der von Losenstein Zeuge (UBOE 3 330). Schon 1255 tauschte Gundaker von Starhemberg mit Garsten eine Hube „sita in colle dicto Rigel circa Losenstein“ (UBOE 3 223). Im Losensteiner Mitteilungen, Band 26 2

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