Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 26. (1973)

WELTIN, Max: Kammergut und Territorium. Die Herrschaft Steyr als Beispiel landesfürstlicher Verwaltungsorganisation im 13. und 14. Jahrhundert

12 Max Weltin mag die Situation ähnlich gewesen sein, auch hier war das Geld der ner­vus rerum. Es ist ja bekannt, daß um die Wende vom 12. zum 13. Jahr­hundert der Bargeldabfluß ein besonders großer gewesen ist, so daß der Herzog auch noch zu anderen Maßnahmen gezwungen war 56). Um wieder zur Frage der großräumigen Kammergutszusammenfassung zurückzukehren: es ist nicht unmöglich, daß sich Herwords Pacht auch auf die Herrschaft Steyr erstreckt haben könnte. Unter den Zeugen der Gar- stener Urkunde sind auch einige Ministerialen und ein Offizial aus Steyr57). Eine weitere bedeutende Veränderung wird in Steyr in den letzten Jahren Herzog Friedrichs II. erkennbar. Ein in die Jahre 1241—1246 zu setzendes Mandat des Landesfürsten ist an einen Oberoffizial D(ietmar) gerichtet58). Er ist wahrscheinlich Angehöriger einer Linie der Gundakare von Steyr, auf deren Rolle in der traungauischen Herrschaftsverwaltung bereits hingewiesen worden ist59). Als herzoglicher Offizial von Steyr dürfte er in burggrafenähnlicher Stellung gewesen sein. Als nämlich Ottokar II. 1252 mit Dietmar wegen der Übergabe von Stadt und Herr­schaft verhandeln muß, wird diesem gestattet, sein Burglehen „velut ante“ zu behalten 60). Der mehrdeutige Begriff des Burglehens darf hier wohl als eine Art Dienstlehen ausgelegt werden, dessen Nutzgenuß von der An­wesenheit des Belehnten in der Burg abhing 61). 66) Etwa zur Gründung der Münzerhausgenossenschaft: vgl. Max Van cs a Geschichte Nieder- und Oberösterreichs 1 (Gotha 1905) 400 f. 57) Wie Anm. 51: Zeugen: „... Herbordus de Aneso ... Chunradus magister cellarii, Otto officiarius, Imbrichus de Plesse ... Ottakerus Preihaven, Marquar- dus de Wuosenwanch“ (Pieslwang). 58) wie Anm. 44. 59) Es ist nicht klar, ob der 1258 mit seinen beiden Söhnen During und Dietmar erwähnte Dietmar von Steyr (UBOE 3 248) mit einem der Ministerialen, in die sich Herzog Friedrich II. und Bischof Poppo von Bamberg teilen, (BUB 2 171: 1238 November — 1241) identisch ist. Dietmar wird bei dieser Teilung als „nunc senior“ bezeichnet, was auf ein Ableben des Vaters hin gedeutet werden könnte. Vgl. auch Feldbauer Herrenstand 160. 80) UBOE 3 184 f (1252 August 30 Linz): „...volentes firmiter (Ottokar), ut feudo suo, quod vulgariter Burglehen dicitur, pleno iure gaudeat velut ante.“ 61) Vgl. Deutsches Rechtswörterbuch 2 (Weimar 1932) 628: Lehen, das für Wachdienste auf einer Burg gegeben wird, bzw. die Einkünfte daraus. Diese Art von Burglehen kennt auch LFU 1/1 73 n. 300: „Item de domino Gotschalco de Ohsenburch (Dorf bei St. Georgen/Steinfeld). Et dominus Cholo habet inde­bite quod deberet habere quando esset in castro, si ibi esset, pro purchlehen. Sed modo addicti sunt duci“ (Herzog Friedrich II.). Eine andere Art von Burg­lehen kennt die habsburgische Verwaltung im Elsaß: vgl. Aloys Schulte Studien zur ältesten und älteren Geschichte der Habsburger und ihrer Besit­zungen, vor allem im Elsaß in MIÖG 7 (1886) 540 f. Burglehen kann auch die Form der Belehnung mit einer ganzen Herrschaft sein: vgl. UBOE 3 548: (1282 Juli 1) Albero von Puchheim wird vom Statthalter Albrecht mit Klaus belehnt: „.. .castrum in Clusa cum officio et proventibus bonorum in Ischel nomine et

Next

/
Thumbnails
Contents