Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 26. (1973)

WELTIN, Max: Kammergut und Territorium. Die Herrschaft Steyr als Beispiel landesfürstlicher Verwaltungsorganisation im 13. und 14. Jahrhundert

Kammergut und Territorium 9 legenen Teiles des Landes ob der Enns eingeleitet werden konnte37). Einschneidend und besonders im Hinblick auf die starke Stellung der Gun- dakare wichtig war eine verwaltungstechnische Neuerung. Die Baben­berger ersetzten die Ministerialen der einzelnen Ämter durch „offici­ales“ 38). 1213 wird ein „Hilpoldus officialis de Styria“ als Zeuge hinter der hohen und niederen Ministerialität der Herrschaft angeführt39). Aus der Stellung Hilpolds in der Zeugenreihe darf angenommen werden, daß er dem Ritterstand angehörte; das gleiche gilt wohl auch für einen seit 1234 nachweisbaren Walchunus40). Entlohnt wurden diese Offiziale in erster Linie durch Anteile aus den Erträgnissen der Ämter: so ist in dem um 1230 abgeschlossenen babenbergischen Urbar für den Offizial zu Steyr ein in Geld umgelegtes Deputat aus dem Zehent in St. Peter/Au vorgesehen41). Auch darin könnte eine Änderung gegenüber der traun- gauischen Periode liegen, in der Funktionäre wohl hauptsächlich durch Dienstlehen entschädigt wurden 42). Die Person des Walchun, der als „officialis ducis“ bezeichnet wird, wirft die Frage auf, ob es sich bei ihm um einen Oberoffizial gehandelt haben könnte, dem die „officiales“ der einzelnen Ämter unterstellt gewe­sen wären. Dopsch glaubte in seiner klassischen finanzgeschichtlichen Studie ein derartiges Unterordnungsverhältnis ausschließen zu kön­nen 43). Bei Steyr läßt sich aber nachweisen, daß niedere Offiziale schon in der Babenberger zeit vorhanden waren; zudem ist noch im Ottokarischen Urbar ein Amt der Herrschaft nach einem solchen benannt44). 37) Den „Stützpunktgedanken“ betont Brunner Land und Herrschaft 378; zur schrittweisen Herrschaftsübernahme der Babenberger im Land ob der Enns vgl. Alois Zauner Oberösterreich zur Babenberg er zeit in MOÖLA 7 (1960) 245 f. 38) Zur Dehnbarkeit des Begriffes „officialis“ vgl. Heinrich A p p e 11 Die Rechtsstellung der ältesten steirischen Landeshauptleute in ZHVStm 53 (1962) 23: mit „officialis“ konnte auch der steirische Landmarschall gemeint sein. 39) BUB 1 263 (1213 Dezember 21 Steyr) Fälschung von 1254/1265, dazu Zauner Garsten 305 f; Zeugenlisten sind meist echten Stücken entnommen; vgl. BUB 1111, Vorbemerkung. 40) UBOE 3 18 f (1234 Februar 5 Gleink). In LFU 1/1 Einleitung 136 weist Dopsch auf die Ämtervorstehung durch Ritter hin: 54 n. 203 „de officio Zeleubi“, 53 n. 193 „de officio Hugonis“, 53 n. 197 „(de officio) Marquard de Aleht“ usw. 41) LFU 1/1 78 n. 314: „In officio ad Sanctum Petrum de foro et iudicio 5 tal. ... item de alia decima 8 tal. officiali de Steyr“; dazu Einleitung 42 f. 42) Das 1192/94 von Leopold V. von Gleink zurückgetauschte „predium“ in Dietach (vgl. Anm. 36), „quod Wulfinch possederat“, war vielleicht das Dienst­lehen des „Wulfingus camerarius“ (UBOE 2 427 ca. 1190). 43) Alfons Dopsch Beiträge zur Geschichte der Finanzverwaltung Öster­reichs im 13. Jahrhundert in MIÖG 18 (1897) 235. 44) BUB 2 (1955) 215 f: (1241—1246) „Fridericus ... D(ietmaro) officiali suo in Styria et aliis officialibus suis ibidem ... mandamus, ... ut (der Jäger Heinrich

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