Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky
OESTREICH, Gerhard: Zur parlamentarischen Arbeitsweise der deutschen Reichstage unter Karl V. (1519–1556). Kuriensystem und Ausschußbildung
Zur parlamentarischen Arbeitsweise d. deutschen Reichstage unter Karl V. 223 am Ende des Reichsabschieds. Er sagte Zeit und Ort der Sitzungen des Reichsrats an und setzte die Verhandlungsgegenstände test. Er vertrat die Reichsversammlung nach außen, empfing fremde Gesandte und Botschafter. Er prüfte die Vollmacht (Gewalt) der Vertreter der Reichsstände, die nicht persönlich erschienen, und erkannte sie an. Er führte den Vorsitz in den Sitzungen des Plenums wie auch des Kurfürstenrates. Ihm wurden die Beschlüsse des Fürstenrates mitgeteilt. Er hatte die sogenannte „Vergleichung“, eine Übereinstimmung zwischen den beiden oberen Reichstagskurien, die sich nicht überstimmen konnten, durch Relation und Korrelation zumeist in gemeinsamer Sitzung herzustellen. Schließlich führte er die meist nur formale Zustimmung der Städtekurie herbei, die kein entscheidendes Votum (votum decisivum), sondern nur ein votum consultativum besaß. Darüber hinaus berief er auch die verschiedenen Ausschüsse des Reichsrats ein. Die weiteren Verhandlungen über die einzelnen Artikel der Proposition verliefen geheim in den getrennten Versammlungen der Reichsstände, den drei Kurien der Kurfürsten, der Fürsten und der Städte. Wenden wir uns diesen Beratungs- und Beschlußgremien kurz zu. Der Kurfürstenrat stellte das oberste Gremium des Reichstags dar. Er umfaßte zur Zeit Karls V. allerdings nicht sieben, sondern praktisch nur sechs Mitglieder, da die böhmische Session und Stimme mit einer Ausnahme (1530) ruhte12). Die Kurfürsten waren entweder persönlich anwesend (sie konnten sich in den Sitzungen gleichwohl durch ihre Räte vertreten lassen) oder sie schickten einen Gesandten. Gemäß den Bestimmungen der Goldenen Bulle war die Sitzordnung der Kurfürsten festgelegt, wobei jedoch die Räte und Gesandten hinter den persönlich anwesenden Kurfürsten zurücktreten mußten. Die Reihenfolge der Verhandlungspunkte wurde durch die Proposition festgelegt. Die Kurfürsten konnten aber eine Änderung gegenüber der kaiser12) Über den Streit von 1530 berichtet Valentin von Tetleben Protokoll des Augsburger Reichstags 1530, hg. von Herbert Grundmann (Schriftenreihe der Hist. Komm, bei der Bayer. Akad. d. Wiss. 4, Göttingen 1958) 70, 76, 139 f: „Gebruch und de woyneth (Gewohnheit)“ seien gegen die Bestimmung der Goldenen Bulle. 1555 z. B. wandten sich die Kurfürsten an König Ferdinand als einen „irer mitchurfursten ..., wiewol sie kein stymm in ihrem rat hab“. Zum Gesamtproblem Ulrich Kühne Geschichte der böhmischen Kur in den Jahrhunderten nach der Goldenen Bulle in Archiv für Urkundenforschung 10 (1928) 1—-HO, bes. 26—41. Das Reichstagsprotokoll des Kaiserlichen Kommissars Felix Hornung vom Augsburger Reichstag 1555, hg. v. Heinrich Lutz und Alfred Kohler (Österr. Akad. d. Wiss., Philos.- Histor. Kl. Denkschriften 103, Wien 1971) 57. Reichsgesetzlich wurde der eigene Kurfürstenrat ausdrücklich im Reichstagsabschied von 1544 (§ 25) anerkannt. Zur Entstehung der drei Räte die Bemerkungen von Rauch Traktat lllf. In Zukunft Winfried Becker Der Kurfürstenrat. Grundzüge seiner Entwicklung in der Reichsverfassung und seine Stellung auf dem Westfälischen Friedenskongreß (Schriftenreihe der Vereinigung zur Erforschung der neueren Geschichte 5, Münster 1973). Becker wird im 2. Kapitel u. a. das Kurkolleg als Reichstagskurie und die Stellung des „Kurfürstenrats“ im engeren Sinne in der Kollegialverfassung des Reichstags behandeln.