Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky

OESTREICH, Gerhard: Zur parlamentarischen Arbeitsweise der deutschen Reichstage unter Karl V. (1519–1556). Kuriensystem und Ausschußbildung

222 Gerhard Oestreich (zwei bis sechs) Kommissare teilnahmen, von denen einer Reichsfürst sein mußte, wurde mit der Begrüßungsrede eines vom Kaiser hierfür ernannten Kommissars 10 *) eröffnet und sodann die kaiserliche Proposi­tion durch einen vom Kaiser jeweils beauftragten Sekretär oder Kommis­sar verlesen. Die Proposition legte die Verhandlungsgegenstände im ein­zelnen fest. Ein kurzes Schlußwort des Kaisers oder eine mündliche Er­gänzung seines Beauftragten konnte sich anschließen. Nunmehr zogen sich Kaiser oder Statthalter und Kommissare „ad alium locum separa­tionis“ zurück, wie es 1529 heißt. Die drei Stände traten in die drei Kurien oder Räte der Kurfürsten, Fürsten und Städte auseinander und berieten sich kurz in den ihnen während des Reichstags zugewiesenen Räumen des Rathausesll). Die Kurien verglichen sich miteinander zu einer gemeinsamen vorläufigen Antwort. Sie forderten die Abschrift der Proposition oder nahmen sie auch formell an, was dem Kaiser oder seinem Stellvertreter sodann in der Fortsetzung der Plenarsitzung mit­geteilt wurde. Mit der Übergabe der Proposition an den Reichserzkanzler und mit der Bestellung der Schreiber der Stände zum Abschreiben der Proposition endete die Eröffnungssitzung. Ein Mainzer Kanzleibeamter diktierte dann die Proposition, die streng vertraulich behandelt werden sollte. Oftmals mußte auch der Kaiser auf die erste Antwort zur Pro­position längere Zeit warten. Nun begannen die eigentlichen Beratungen, die sich auf verschiedenen Ebenen abspielten. Wir müssen hierbei die getrennten Versammlungen der drei Kurien, mehrere Arten von Ausschüssen und schließlich die Ple­narversammlung unterscheiden, für die sich der Begriff „Reichsrat“ ein­bürgerte. (Auch für das Reichsregiment von 1521 findet sich allerdings schon bei der Beratung der Regimentsordnung und in dieser selbst der Terminus „Reichsrat“.) Der Mainzer Kurfürst als Reichskanzler, nicht der Kaiser oder einer seiner Beauftragten, war der entscheidende Mann für den inneren Be­trieb des Reichstags. Er leitete die Mainzer „Diktatur“ für die Weitergabe oder Festlegung der wichtigsten Dokumente, z. B. am Anfang des Reichstags der Proposition und u>) Die Bezeichnung Orator taucht nur für den Reichsvizekanzler Balthasar Merklin, Propst von Waldkirch, Kommissar 1528 bzw. 1529, auf. Er war kaiser­licher Orator (Botschafter), was aber nichts mit seiner Funktion am Reichstag zu tun hat. Vgl. RTA 7/1, 186 f (Beglaubigung für den „Orator und General­kommissar“ 1528), RTA 7/1, 550. Die französischen usw. Gesandten der Zeit hießen Oratores. H) über die Verteilung der Räume an die drei Räte in Augsburg 1547/48 nähere Angaben in Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahr­hundert, hg. von der Histor. Komm, bei der Bayer. Akad. d. Wiss. 32: Augsburg (Leipzig 1917) 397-—402. Auch der noch zu behandelnde allgemeine ständische Ausschuß, der Supplikationsrat, hatte dort einen festen Raum, „das kleine Stüblein gegen der Gassen heraus“.

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