Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky

OESTREICH, Gerhard: Zur parlamentarischen Arbeitsweise der deutschen Reichstage unter Karl V. (1519–1556). Kuriensystem und Ausschußbildung

Zur parlamentarischen Arbeitsweise d. deutschen Reichstage unter Karl V. 221 formen stärker geregelt. In jener Zeit hatten sich die beiden Kurien der Kurfürsten und der Fürsten straffer organisiert und Formen ihrer Zu­sammenarbeit herausgebildet, während die Stellung des Städterates weiterhin ungeklärt blieb und während der 19 Reichstage unter Karl V. auch ungeklärt bleiben sollte9). Praktische Bedürfnisse hatten bei der Ordnung des Reichstagsgeschehens ebenso mitgesprochen wie die reichs­ständischen Interessen gegenüber dem Kaiser. Das Ansehen des Reichs­tags war durch die großen Reformgesetze von 1495 gehoben worden, durch den Reichslandfrieden, die Reichskammergerichtsordnung und die entsprechenden Verträge zwischen Kaiser und Ständen. Allerdings hatte die reichsständische Regierung, das Reichsregiment von 1500, nach kurzer Zeit versagt. Für den inneren Ablauf des Reichstags, dessen Dauer zwischen 20 Tagen und 10 Monaten betrug, bildete sich ein Gewohnheitsrecht heraus, das die Regierungszeit Karls V. bestimmte, ohne daß eine schrift­lich fixierte Geschäftsordnung bestand. Der Kaiser berief den Reichstag ein, wofür er nach der Wahlkapitulation von 1519 die Zustimmung der Kurfürsten einholen mußte. Mit ihnen einigte er sich auch über die Wahl des Tagungsortes — eine Reichsstadt — sowie die Anberaumung des Termins. Auf dem Höhepunkt seiner militärischen Machtstellung 1549 berief der Kaiser den Reichstag ohne vorherige Abstimmung mit den Kurfürsten ein. Nach der Goldenen Bulle sollte der erste Reichstag jedes neugewählten Königs in Nürnberg stattfinden, was aber in unserem Zeitraum wie auch in manchen anderen Zeiten nicht eingehalten wurde. Der Kaiser verschickte ein Ausschreiben an die einzelnen Stände und bediente sich dabei zumeist ge­druckter Formulare; nur die Kurfürsten und einige hervorgehobene Fürsten erhielten geschriebene Einladungen. Das Ausschreiben enthielt die Gründe für die Abhaltung des Reichstags und nannte die Verhandlungsgegenstände. Die Ladungsfrist lag zwischen zwei und vier Monaten. In Vertretung des Kaisers verfuhr das Regiment zusammen mit dem Statthalter (Erzherzog Ferdinand) — so zwischen 1521 und 1529 — oder der Statthalter allein entsprechend. Die Er­öffnung fand nicht an dem jeweils festgesetzten Tage statt, sondern richtete sich nach dem Erscheinen der Reichsstände. Sie verzögerte sich gewöhnlich um Wochen und Monate. Der Kaiser konnte aus diesem Grunde auch den Reichs­tag prorogieren. Schienen genug versammelt, waren insbesondere die Kur­fürsten oder ihre Bevollmächtigten anwesend, so lud der Kaiser oder sein Stell­vertreter zur feierlichen Eröffnung mit Hochamt und anschließender Plenar­sitzung zumeist im Rathaus der betreffenden Reichsstadt ein. Diese Versammlung, der gemeine „Reichsrat“, an dem alle Reichs­stände persönlich oder ihre Abgesandten sowie der Kaiser und dessen ») Vgl. Harry Gerber Die Bedeutung des Augsburger Reichstags von 1547/48 für das Ringen der Reichsstädte um Stimme, Stand und Session in Elsaß-Lothringen Jahrbuch 9 (1930) 168—208; ergänzend Rabe Reichsbund. Zusammenfassend für den Zeitraum am besten Gerhard Pfeiffer Der Augs­burger Religionsfriede und die Reichsstädte in Zeitschrift des Histor. Vereins f. Schwaben 61 (1955) 213—321, bes. 219 ff.

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