Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)
MIKOLETZKY, Lorenz: Der Versuch einer Steuer- und Urbarialregulierung unter Kaiser Joseph II
Der Versuch einer Steuer- u. Urbarialregulierung unter Kaiser Joseph II. 335 an seine Obrigkeit zahlte, als die nach allem Abzug verbleibenden Prozente von der Hälfte seines Vermögens betragen, durfte nun nicht in eine höhere Giebig- und Schuldigkeit versetzt werden. Auch die Schutz- und Munizipalstädte hatten bei ihrer Urbarialprästation zu verbleiben. Bei Unklarheit, ob der Grund eines Untertanen von einem Meierhof herrührte, war Klarheit zu schaffen, da bei erwiesenen Dominikalgründen mäßige Kapitalszahlungstermine anzusetzen waren, die nie die Hälfte der Einkünfte übersteigen durften. Joseph wünschte ferner die Feststellung der Personenanzahl bei den Häuslern und Inleuten, denen man einen Personalzins auferlegen sollte für den Schutz, den ihnen die Obrigkeit gewährt, obwohl sie keinen Grund besitzen, sie aber doch Geld- oder Naturalprästationen entrichteten. Die Entrichtung der Urbarial- giebigkeiten hatte „de regula an Geld zu geschehen“. Die Obrigkeiten mußten aber genug Zeit haben, die nötigen Verabredungen mit ihren Untertanen zu treffen. Es wurde also verordnet, daß die Urbarialregulierung mit der neuen Steuerbelegung ihren Anfang zu nehmen habe, von diesem Zeitpunkt an aber der Untertan durch ein ganzes Jahr die Robotschuldigkeiten, die jedoch nach dem neuen Steuermaßstab zu berechnen waren, in natura entrichten mußte. Nach Ablauf dieses Jahres sollte zwischen der Obrigkeit und dem Untertan keine andere Abmachung getroffen werden, der Untertan war nur zu verhalten, seine Urbarialprästationen der Obrigkeit in Geld zu entrichten. Ferner waren kreisweise die Preise festzusetzen, nach denen die Geldberechnung der zu verrichtenden Naturaldienste zu geschehen hatte. Insoferne Zehentschuldigkeiten an Obrigkeiten entrichtet wurden, gehörten sie unter die Urbarialprästationen. Zur Deckung der Gemeindeauslagen war zwischen Dominikai- und Rustikalgründen kein Unterschied zu machen. Mit dem 22. Punkt beschließt Joseph seine Überlegungen, indem er schreibt: „Mit dem Anfänge der neuen Steuerbelegung, und Urbarialregulirung erlöschen alle bis dahin bestandenen Steuer-, und Robotgesetze, dann Kontrackte, in so ferne sie eine Abgabe von Rustikalgründen, oder von dem beweglichen Vermögen des Unterthans zum Gegenstand haben“ 61). Auch bei der Behandlung der obigen Grundsätze in einer Beratung am 18. März 1788 traten die verschiedensten Meinungen zu Tage. Die Vermessungsergebnisse der einzelnen Länder wurden bemängelt und der Vorwurf der Ungleichmäßigkeit erhoben. Die Vorwürfe erreichten eine beachtliche Zahl, da es doch galt, das Werk zumindest abzuschwächen, wenn man es schon nicht verhindern konnte. Jede Detailbestimmung wurde daher umkämpft. Der Kaiser hatte mit dieser Beratung wenig Freude, wie seinen Äußerungen zu entnehmen ist: „Aus einem sechs wöchentlichen Umtrieb dieses Geschäfts, ehe noch die erste Zusammentretung geschehen ist, aus diesem ganzen Protokolle ersieht man, daß die Meinungen so unterschieden, als nach eines jeden persönlichen Interesse und Convenienz abgemessen sind, welche letztere Summa Lex ist, und daß das allgemeine Beste, nämlich: jenes des großen Haufens nur dem Namen nach, und als ein Geleister, um das Vorige zu verhelen angeführt wird. Der Güterbesitzer beurtheilt das Ganze vom Geschäfte nur nach seiner einzelnen Besitzung, der Unbegüterte handelt, und rathet nur nach dem Zwecke, vorzurücken, und seinen Gehalt zu vermehren: daraus entsteht, daß eine sehr geringe Anzahl Menschen ist, die zweckmäßig rathet, und ebenso zweckmäßig 61) Vgl. Hs. 275 fol. 392 ff und Rozdolski Steuer- und Agrarreform 104 f.