Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)
MIKOLETZKY, Lorenz: Der Versuch einer Steuer- und Urbarialregulierung unter Kaiser Joseph II
336 Lorenz Mikoletzky thätig, als uneigennützig handelt: darum sind auch so verschiedene Meinungen, und werden ängstlich alle Anstände hervorgesucht, die Sache zu verhindern, oder zu überschnellen, wenn sie nicht in ihren Krame taugt. Ich muß also Meiner ganz gewiß von beiden Theilen sehr entfernten uneigennützigen, und gewiß unpartheyischen Meinung allein folgen“. Daß Fehler bei einer solchen Arbeit auftreten, sei selbstverständlich, aber darauf dürfe sich niemand aus- reden. Die Kommision unter Eger hatte „bloß die Befolgung meiner Grundsätze zum Zweck“ und da „die Steuerregulierung die Urbarialbestimmung zur Gefährtin nothwendig haben muß, so hat die Kommißion diese ... in Ausübung zu bringen“. Mit den Worten: „Dieses ist mein fester Entschluß, nach welchem die Sache ohne weiters einzuleiten ist“, endigt die Resolution 62 *). Ein Anhang gibt dem Kaiser aber doch noch Gelegenheit, seinen Unwillen kund zu tun: „Endlich kann Ich nicht unberührt laßen, wie höchst ärgerlich, um Mich des Ausdrucks: spöttlich nicht zu bedienen, es ist, daß weder die Kanzley, noch die Rechenkammer mit dem unzählbaren Personale beider Stellen, dann Büchern, Rechnungsmethoden, Buchhaltereyen, Zentralbuche nicht einmal einen richtigen Ausweise der in den deutschen Erbländern auf dem Grunde haftenden Kontribution haben liefern können. Zu was sollen also alle diese für den Staat kostbaren, und so unendlich vermehrten Rechnungen, und Rechnungs- konfizienten werth seyn? wenn sie, wie es wirklich geschieht, jahrweise weder Rechnungen revidiren, noch einmal richtige Ausweise verschaffen können; Allein dieses werde Ich seiner Zeit erst nicht vergeßen“ 6:i). Im Juni 1788 urgiert Joseph beim Hofkanzler Grafen Chotek die Vorlegung des Urbarialpatents und fordert die Beschleunigung der Arbeit. Dem Kaiser wird — nachdem der Entwurf nicht weniger als fünfmal umredigiert wurde, obwohl der Kaiser selbst schon Formulierungen getroffen hatte. —- mitgeteilt, daß am Stil gearbeitet werde, was ihn zu sagen veranlaßt: „... daß der Aufsatz so klar ausfallen werde, daß ihn kein Mensch wird verstehen können“ 64). Nach dem am 18. Juli 1788 von der Steuerregulierungshofkommission übermittelten Vortrag über den Patentsentwurf ist die Urbarialregulierung betreffend eine eigene Erhebung und verläßliche Berechnung der Kulturkosten und der Gemeindelasten nicht durchführbar. Man könne sich nur daran halten, daß die Aussaat bei Äckern 25% des Grundertrages ausmache, der Landmann aber auch noch andere bare Auslagen zu tragen habe. Zusammen mit den Gemeindelasten würden diese die künftig vom Grundbesitzer abzuliefernden 50% des Bruttogrundertrages so erschöpfen, daß kaum noch soviel übrigbleiben würde, um den Grundherren den gleichen Prozentbetrag, wie er für die Grundsteuer bestimmt sei, zu sichern, besonders bei Rücksichtnahme auf die anderen landesfürstlichen Abgaben. Es wurde daher beantragt, den Untertanen die Grundsteuer und die Re62) HKA Hs. 275 fol. 401 ff und Karl Grünberg Die Bauernbefreiung und die Auflösung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in Böhmen, Mähren und Schlesien (Wien 1893/94) 437. «3) HKA Hs. 275 fol. 408. 64) Grünberg Bauernbefreiung 438.