Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)
MIKOLETZKY, Lorenz: Der Versuch einer Steuer- und Urbarialregulierung unter Kaiser Joseph II
334 Lorenz Mikoletzky seine weiteren Dienste im Steuerregulierungsgeschäft verzichtet werde. Unter anderem schreibt der Kaiser: „Da dermalen das Steuerregulirungsgeschäft in den deutschen Provinzen so weit gediehen ist, daß mittelst den allenthalben nach gleichen Grundsätzen erhobenen Datis zur Belegung wird geschritten werden können, ... so will Ich Ihnen hiemit Meine besondere Zufriedenheit für Ihre hiebey geleisteten Dienste zu erkennen geben, und Sie für künftig, ... dieser besonderen Arbeit in Gnaden entheben“ 58). Abschließend dankt der Kaiser auch den mittätigen Kommissaren. An Stelle der früheren Kommission wird nun eine neue unter dem Vorsitz des größten Gegners Zinzendorfs, des Staatsrates Eger, geschaffen. Ferner sollen alle Kommissare möglichst bald wieder in ihre Länder zurückkehren. Und in neuerlichen Grundsätzen fordert Joseph II., daß die Rustikal- und die Dominikaikontribution für jedes Land von der Hofkanzlei festgestellt werde und den Oberkommissären mitzugeben ist; darunter wurde auch verstanden, was bisher von den Häusern des Adels, der Geistlichkeit und der Bürger eingebracht wurde und nun als ein Fonds zur Vergütung von Feuer-, Wetterund Wasserschäden geführt wurde. Dieser Fonds war nicht nur für die jeweilige Provinz gedacht, sondern hatte auch zur Hilfe in anderen Gebieten zu dienen. Auch die Einhebung des Zinses bei Wohnhäusern, der 12% zu betragen hat, behandelt der Kaiser (die Residenzstadt Wien hat bei 1/6 zu bleiben). Während die verschiedenen Provinzen sich auf eine Steuermöglichkeit von 12% einigen sollen, hat das Steuerprozent in Galizien um ein Drittel geringer zu sein. Bei den Kostenbeiträgen für die Militäreinquartierung ändert sich nichts. Jedes Land hatte denselben Steuergulden einzuheben und damit die Quartiergeber zu bezahlen, etwas besser als bisher, damit diese ihre Häuser in einen wohnlicheren Zustand versetzten. Bei der Steuereinhebung waren die angelegten Tabellen zu benützen und jedem Insassen der von seinem Grund und Boden ausfallende Geldwert und Steuerbetrag in den Individualauszugsbogen einzutragen und vier Wochen zur Ansicht auszulegen. Bei verstreuten Dominien in einer Gemeinde hatte eine begüterte Obrigkeit für die Steuer vorerst zu haften. Die Kontributionseinnehmer waren durch die Länderstellen zu bezahlen, auch die Richter; der Kostenbetrag war nach dem Steuergulden einzuheben. Abschließend fordert Joseph den Beginn des neuen Steuerfußes mit 1. November 1788, bei Schwierigkeiten spätestens am 1. Februar 17 8 9 59 60). War in den oben angeführten Grundsätzen vom Steuerpatent die Rede, schloß der Kaiser im folgenden die Urbarialregulierung an, wobei er feststellte: „Mit der bevorstehenden neuen Regulirung des Steuerfußes ... steht die Herstellung eines billigen Ebenmaaßes in dem Urbarialwesen in einem unzertrennlichen Zusammenhänge, daher eines ohne dem anderen nicht gedacht wurden, vielweniger die neue Steuerausgleichung, ohne die nöthige Abänderung in dem Urbarialwesen, geschehen kann, beides also vereinbaret, und zu gleicher Zeit ausgeführet ... werden“«*>). Künftig dürften landesfürstliche Steuern etc. nicht die Summe von 50% übersteigen, wird in den Grundsätzen gefordert, da der Grundbesitzer soviel Steuern und Urbarialgiebigkeiten zu leisten habe, so daß er erst später an den Unterhalt seiner Familie denken könne. Jemand, der bis zum Zeitpunkt der Verlautbarung des Gesetzes weniger 58) HKA Hs. 275 fol. 382. 5ä) Vgl. ebenda fol. 385 ff. 60) Ebenda fol. 392 und Rozdolski Steuer- und Agrarreform 104.