Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)

MIKOLETZKY, Lorenz: Der Versuch einer Steuer- und Urbarialregulierung unter Kaiser Joseph II

Der Versuch einer Steuer- u. Urbarialregulierung unter Kaiser Joseph II. 333 barialgiebigkeiten und daneben noch viele Neben- und Konsumationsab­gaben zu bestreiten hatte, bevor er an seinen und seiner Familie Unter­halt denken konnte, da ferner die Kontribution zwar keine Vermehrung erfahren, aber auch nicht herabgesetzt werden konnte, der Untertan je­doch alle seine Lasten, wenn sie nicht erleichtert wurden, unmöglich er­schwingen konnte, so wurde festgehalten, daß jede auf dem Grund haf­tende landesfürstliche Steuer, dann die künftig in Geld abzulösenden, wie immer benannten obrigkeitlichen Forderungen, in die auch der bisher an diese zu entrichtende Zehent eingerechnet wurde, ferner alle Gemeinde- und Kultur kosten 50% des Bruttoertrages eines Gebietes nicht über­steigen durften. Was dieses so resultierte, der Obrigkeit in restitutionem dominii zu entrichtende Ertragsprozent übersteige, habe künftighin zu entfallen, ohne daß jedoch andererseits eine Steigerung der bisherigen im Geldanschlage etwa geringeren Schuldigkeiten stattfinden dürfe. Nur die Schutz- oder anderen Munizipalstädte sollten bei ihren bisherigen Urbarialprästationen verbleiben. Zu diesem Zwecke waren in der ganzen Monarchie (Ungarn ausgenommen) nicht weniger als 1198 Bauernwirt­schaften untersucht, eine Erhebung, die sogar heute imponierend er­scheinen muß und aus der wir gewiß sehr viel über die Agrarverfassung der Monarchie zu Ende des 18. Jahrhunderts lernen können67). Im Zuge dieser Erhebungen weigerten sich viele Bauern, die Katastraloperate zu unterschreiben, oft unter der allgemeinen Erwartung, daß noch andere vorteilhafte Anordnungen folgen würden, deren man verlustig ginge, würde man jetzt die verlangte Unterschrift leisten. Aber mit der Steuer- und Urbarialregulierung und den Robotgesetzen war das Werk der Bauernbefreiung unter Kaiser Joseph II. beendet, was damals jedoch nie­mand ahnen konnte. Als es am 1. Februar 1788 zur Konferenz der Hofkommission und der Länderreferenten kam, die über die oben erwähnten Grundsätze und Fragen des Kaisers zu beraten hatte, ließ Zinzendorf zunächst über die Notwendigkeit und Zulässigkeit der Urbarialregulierung diskutieren, da er nicht geneigt war, die Frage zu berühren, ob die Steuerregulierung ohne die damit engstens verknüpfte Urbarialregulierung durchzuführen sei. Die Mehrheit der Kommission mit Ausnahme einiger weniger stand einer Urbarialregulierung kühl gegenüber. Nach Zinzendorfs Bericht — es sollte sein letzter auf diesem Arbeitsgebiet sein — sprachen sich die meisten Referenten für eine durchgängige „individuelle Erhebung des gegenwärtigen Standes der Unterthansgiebigkeiten“ aus. Was aber Josephs Plan einer Verbindung der beiden Regulierungsgeschäfte betraf, so waren die Kommissionsmitglieder schlecht darauf zu sprechen, und sollte er zustande kommen, mußte Zinzendorf gehen. Am 28. Februar 1788 wurde er mit einem Handbillett Josephs davon in Kenntnis gesetzt, daß auf 57 57) Vgl. ebenda 98.

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