Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)
GASSER, Peter: Triestiner Handel vor 1790. „Corpo Mercantile“, die Anfänge der Handelsbörse und die Opposition Fiumes
Triestiner Handel vor 1790 269 Das Triester und Görzer Gubernium leitete diese auch vom Merkantilgericht erster Instanz als berechtigt anerkannte Bitte am 10. April 1788 an die Oberste Justizstelle weiter. In diesem Zusammenhang wurde auch die Anstellung zweier öffentlicher Dolmetscher (publici interpreti) als dringlich vorgestellt, in einem aber festgehalten, daß „dieselben keine Erarial oder sonstige Besoldung zu genießen, sondern sich für ihre dießfällige Bemühung, mit der von den Gerichtsbehörden nach dem Ver- hältniße ihrer Arbeit zu bestimmenden Belohnung, die Sie bei den Privat Parteien zu suchen, und zu fordern haben würden, zu begnügen hätten“ 64). Zu diesem, von den Triestiner Griechen vorgebrachten Wunsche, nahm die Oberste Justizstelle in einem am 28. April 1788 an die Vereinigte Hofkanzlei gerichtetem Schreiben Stellung. Es erinnerte hier Graf Seilern, daß nach dem geltenden Gesetze ein Handlungsbuch, „wann es die gesetzliche Kraft des Beweises haben soll“, nicht in griechischer Sprache geführt werden dürfe. Griechisch werde weder im § 119 der Allgemeinen Gerichtsordnung ausdrücklich genannt, noch unter den „landesüblichen“ Sprachen angeführt. Diesbezüglich eine Gesetzesänderung vorzunehmen, sei keineswegs vordringlich, da die Sprache der Handlungsbücher auf die der Korrespondenz keinen unmittelbaren Einfluß hätte. Müßte doch sonst „jedes Handlungs-Buch in vielen, und sehr verschiedenen Sprachen geführet seyn“ 55). Seiner Überzeugung nach gäbe es in Triest kaum einen levantinischen oder griechischen Kaufmann der nicht „Selbsten, oder ein oder anderer seiner Handlungsstäbe wenigstens der italienischen Sprache kundig wäre ...“. Sollte aber, was die politischen Stellen in Triest erst ausdrücklich zu beweisen hätten, die gedeihliche Weiterentwicklung der Handelsbeziehungen zur Levante von der Führung der Geschäftsbücher in griechischer Sprache abhängen, so müßte diese, auf eine allfällige Gesetzesänderung hinzielende Frage, dem Kaiser zur Entscheidung vorgelegt werden. Würde aber, auf ah. Befehl dem Begehren der griechisch-levantinischen Händlerschaft stattgegeben, so wären, nach Seilern, nicht bloß zwei, sondern gleich mehrere öffentliche Dolmetscher heranzuziehen. Ein Zwang, sich ihrer zu bedienen, sollte aber nicht bestehen, denn „es ist kein Ursach dem redlichen Mann zu verbiethen“, sich die Bücher selbst zu übersetzen oder Freunde mit dieser Aufgabe zu betrauen. Den Ausführungen des Grafen Seilern schloß sich am 8. Mai 1788, als Sprecher der Vereinigten Hofkanzlei, der Gubernialrat Max Christoph Freiherr von Waidmannsdorf nahezu vollinhaltlich an 5e). Es geht aus den vorliegenden Akten der Hofkammer nicht hervor, ob und wann die Triestiner Griechen mit dieser ihrer Forderung auch tatsächlich durchgedrungen sind. In den unmittelbar folgenden Jahren war es nicht der Fall. Rückschauend kann dieses starre Festhalten an 56 ziazione col Levante, dal continuato concorso di quei Nazionali indotta venga quasi assoluta necessitä d’usarne il dialetto (greco) per mantenere la reciproca corrispondenza ...“. 54) Ebenda fol. 583. 56) Ebenda fol. 589. 5«) Ebenda fol. 584—585.