Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)
GASSER, Peter: Triestiner Handel vor 1790. „Corpo Mercantile“, die Anfänge der Handelsbörse und die Opposition Fiumes
268 Peter Gasser so wäre die von Jahr zu Jahr ansteigende Zahl von Fallimenten und die weitere betrübliche Tatsache zu erklären, daß ein „fallierter Handelsmann, kaum als er mit seinen Kreditoren mit ihrem Schaden sich ausgeglichen hat, schon wieder auf dem Platz, als ein aufrechter Handelsmann erscheinen kann“ si). Die Oberste Justizstelle ordnete daher an, daß Kaufleute, die ihre Tätigkeit dem Merkantilgericht bisher nicht ordnungsgemäß angemeldet, wie auch die „künftig zur Errichtung einer neuen Handlung“ gesinnten Personen binnen einer dreimonatigen Frist die gesetzlich vorgeschriebene Insinuation nachzuholen bzw. vorzunehmen hätten. Widrigenfalls wäre ihnen unter allen Umständen die Börsefähigkeit, das Forumprivileg, und ihren Geschäftsbüchern die den Büchern der publici Negozianti eingeräumte Beweiskraft abzusprechen. Ferner sollte ihnen „bei ergiebiger Geldstraf und allfälliger Abschaffung“ die Aussendung von Erinnerungsbriefen untersagt und sie „unter obgedachter Strafe“ zum Rückruf bereits expedierter einschlägiger Briefe verhalten werden. Abschließend ordnete die Oberste Justizstelle im Hinblick auf die im Triestiner Geschäftsleben eingerissene Malaise die peinlichste Einhaltung aller in den Verordnungen vom 19. Jänner 1758 für Handelsgesellschaften vorgesehenen Bestimmungen wie folgt an: „...ist man einhellig verstanden zu befehlen, daß, wenn eine Handlung nicht allein, sondern in einer Handlungsgesellschaft errichtet ist, oder künftig errichtet wird, der Sozietätskontrakt, soweit es nicht bereits in Folge der vorigen Gesetzen geschehen alsogleich dem Merkantilgericht vor- geleget, und vom Wort zu Wort in das Protokoll eingetragen werden müsse, widrigens der Sozius er sey apertus oder tacitus, ohne Rücksicht, ob er nur einen gewissen Betrag Geldes in die Handlung einlegen wollte, verbunden seyn solle, für alle Handlungsschulden in solidum zu haften .. .“r>2). 1788 erbat die Börse als Wortführerin der Triestiner Kaufmannschaft die Novellierung der Verordnungen vom Jahre 1758 bzw. eine auf die besonderen Verhältnisse der Hafenstadt zugeschnittene und sei es nur innerhalb derselben geltende Merkantilgesetzgebung. So wurde auch u. a. für die Händler griechischer Nationalität um die Erlaubnis, die Geschäftsbücher in ihrer Muttersprache zu führen, angesucht, und immer wieder auf die zwingende Notwendigkeit, ein österreichisches Seegesetz zu erlassen, hingewiesen. Am 27. März 1788 trug die Börsendeputation dem Gouverneur das Begehren des Großhändlers Demetrio Carciotti, seine Handlungsbücher in griechischer Sprache führen zu dürfen, vor. Mit der Begründung, daß der Triestiner Handelsverkehr sich zum größten Teil mit der Levante abwickle und der Zustrom griechischer Kaufleute nach der Hafenstadt im ständigen Zunehmen begriffen wäre, forderte die Börse das Gubernium auf, bei den Wiener Zentralstellen darauf zu drängen, daß neben der deutschen und italienischen Sprache auch Griechisch, zumindest was die Führung der Geschäftsbücher betreffe, als gleichberechtigt zugelassen werde 53 * 5). 31) Ebenda. »2) Ebenda fol. 497 v. 5S) Ebenda fol. 590: „... ad effeto venisse con risoluzione quatenus risolto se addottar qui si possa anco la lingua greca, o meno, stante l’ulteriore riflesso, ehe constituita venendo la gran parte del Commercio in Trieste dalia Nego-