Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)

GASSER, Peter: Triestiner Handel vor 1790. „Corpo Mercantile“, die Anfänge der Handelsbörse und die Opposition Fiumes

266 Peter Gasser provinciale hätte, ad literam durchgeführt, u. a. zur Folge, daß die Großhändler schlechter als die zur Angabe ihrer Kapitalien nicht verpflichteten Detailverkäu­fer oder Krämer zu stehen kämen. Künftig würden unter solchen Umständen auch die Großkaufleute nicht zögern, sich öffentlich als Kleinhändler (Bottegai) zu deklarieren. Abschließend schlug Freiherr von Ricci als annehmbarste Lö­sung vor, jedem Händler die Insinuation seiner Kapitalien freizustellen, weiters allen Großkaufleuten, soweit ihr Vermögensstand vom Merkantilgericht als aus­reichend befunden würde, die Börsefähigkeit zuzugestehen. Für den Fall jedoch, daß das Merkantilgericht bei einem Händler ungenügende Ressourcen feststellen sollte, wäre diesem weder das Privilegium Fori, noch seinen Geschäftsbüchern die halbe Beweiskraft einzuräumen. In einer umfangreichen und ausführlich gehaltenen Note unterzog am 26. September 1786 die zweite Merkantilgerichtsinstanz die ihr vom Trie- ster Gubernium übermittelten Ausführungen Gabbiatis einer scharfen Kritik, die sich indirekt auch gegen Riccis Stellungnahme richtete. So hätte der Börseaktuar, statt konkrete Fragen zu beantworten, anmaßend und unbevollmächtigt gesetzliche Bestimmungen gefordert, die ohnehin in der Handlungs-, Falliten- und Gerichtsordnung vom 19. Jänner 1758 bereits enthalten waren. Auch legte sie das Freihafenprivileg anders als Ricci und die Börsendeputierten aus. Das Tribunale (Giudizio) Civico Provinciale konnte die unter Berufung auf die Freihafenbestimmungen des Jahres 1719 von etlichen Großhändlern unter­lassene Immatrikulierung beim Merkantilgericht ebenso wenig wie die aus die­sen Kreisen vorgebrachten Argumente billigen, wonach Börsefähigkeit und Forumprivileg nicht sosehr Vorteile als vielmehr lästige Verpflichtungen wä­ren. Es müßten diese Händler, ihre ehrlichen Absichten vorausgesetzt, solch irrigen Standpunkt revidieren, denn weit entfernt, eine Last zu bedeuten, erhö­he vielmehr die vorschriftmäßige Insinuation nur ihren Kredit. Durch Nicht­einhaltung der einschlägigen Verordnungen herrsche in Triest eine heillose Un­ordnung. Das Merkantil- und Wechselgericht wäre daher auch nicht mehr in der Lage, die Händler anzuführen, für die es zuständig sei46). Die von Giacomo Francesco, Nobile de Gabbiati, gewünschte unterschiedliche Behandlung der publici Negozianti und der beim Merkantilgericht nicht angemeldeten Groß­händler ergebe sich, wie die zweite Merkantilgerichtsinstanz in ihrer Note vom 26. September 1786 dezidiert erklärte, leicht. Das Gubernium brauche nur, was letztere betreffe, die gesetzlich vorgesehene Immatrikulierung binnen kürze­ster Frist unter Androhung der in den Bestimmungen der anscheinend in Ver­gessenheit geratenen Falliten- und Handlungsordnung vom 19. Jänner 1758 (§ 3, Art. 1, Teil 1) vorgesehenen Sanktionen anzuordnen. Widerstand hätte Patenti del Porto Franco, in virtü delle quali ogni Individuo puole venire, stabilirsi, commerciare, e ritirarsi, senza che sia tenuto a Propolazione alcuna de Capitali che importa, e esporta ne della natura dei suo Commercio ...“. 46) Ebenda fol. 485: ...... quindi sebbene alcuni de Negozianti in questa Piaz za possono supporre, che la legale insinuazione sia loro gravosa, pure qua- lor rette ed oneste siano le loro intenzioni, convinti esser devono dell’error in cui ritrovansi, imperoché si fatta insinuazione aumenta il loro Credito; comun- que perö siasi la sola inosservanza della positiva Legge si é quella, che hä introdotto nella Piazza di Trieste il perniciosissimo disordine, che lo stesso Tribunal Cambio Mercantile non sappia con precisione, quali siano li Nego­zianti all’ingrosso soggetti alia sua Giurisdizione ...“.

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