Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)
GASSER, Peter: Triestiner Handel vor 1790. „Corpo Mercantile“, die Anfänge der Handelsbörse und die Opposition Fiumes
262 Peter Gasser mindest während der Amtsperiode des ersten Gouverneurs von Triest annehmen, hatte ja Karl Graf von Zinzendorf, wenn auch nicht immer eine glückliche, so doch eine feste Hand gegenüber dem Corpo Mercantile im allgemeinen und der Börse im besonderen bewiesen. Unter seinem Nachfolger änderte sich in dieser Hinsicht das Bild. Dem Triester, nunmehr auch mit Görz vereinigten Gubernium stand seit 1782 der am 28. Juni 1777 gemeinsam mit seinem Bruder Joseph in den Grafenstand erhobene Pompeius Brigido, Freiherr von Mahrenfels und Herr zu Bresowitz und Sumberg, vor. Die Berufung zum Gouverneur von Triest erreichte den Geheimen Rat Grafen Brigido in seiner Eigenschaft als Präsident der Temesvarer Landesadministration und Bergwerksdirektion 37). Die Verhältnisse im Litorale dürften dem Grafen aus seiner früheren Tätigkeit als Kreishauptmann zu Adelsberg im benachbarten Krain und als landesfürstlichem „Grenzkommissarius“ gegenüber der Serenissima einigermaßen vertraut gewesen sein. Seine Verwaltung war lax, nicht immer korrekt, seine Beliebtheit in gewissen Handels- und sonstigen Kreisen beachtlich, sein im April 1803 erfolgter Abgang nicht sonderlich rühmlich. Fest steht, daß die am 19. Jänner 1758 erlassenen, wie auch die in der Neuen Allgemeinen Concurs-Ordnung vom 1. Mai 1781 enthaltenen Bestimmungen zumindest in den ersten Jahren seiner Tätigkeit, sehr zum Leidwesen der Merkantilgerichtsbehörden, so gut wie unbeachtet geblieben sind. Die einschlägigen Akten erstrecken sich, was dieses Argument betrifft, zwar nur über wenige Jahre. Doch geht rückschauend aus ihnen hervor, daß das Merkantilgericht wiederholt an das Gubernium die Bitte nach Ausfolgung eines Verzeichnisses jener Händler und Fabrikanten gerichtet hat, denen gemäß der Handlungs- und Falliten- bzw. Gerichtsordnung vom 19. Jänner 1758 die Ausübung ihrer Tätigkeit nur nach vorheriger Anmeldung (Insinuation) bei ihrem zuständigen Gerichtsforum, in diesem Falle dem Merkantilgericht, gestattet werden sollte. Da das Gubernium auf dieses Ansuchen, wenn überhaupt, so nur ausweichend bzw. hinhaltend antwortete, appellierte das Merkantilgericht an seine Vorgesetzte Dienststelle, das für Handelsfragen kompetente und ebenfalls in Triest amtierende „Giudizio Civico Provinciáié“. Dieses richtete am 10. Jänner 1786 in einer zwar höflich aber bestimmt gehaltenen Note an das Gubernium die Aufforderung, dem Merkantilgericht die erbetenen Unterlagen zu übermitteln. Eine Aufforderung, die mit der Feststellung, daß in Triest, wie eingangs schon erwähnt, die einschlägigen Verordnungen des Jahres 1758 nicht eingehalten würden, einbegleitet und mit der Ankündigung, im Falle einer weiteren Duldung solcher Zustände durch das Gubernium eine Entscheidung der Obersten Justizstelle in dieser Frage zu erbitten, verbunden wurde 3S). * 38 37) AVA Hofakt Brigido 1777 (Grafenstand vom 28. Juni 1777). 38) HKA Lit. Commerz 617 (rot) fol. 477 v—478 v: „Che in contravenzione