Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)
PILLICH, Walter: Der Stein- und Siegelschneider Ulrich Schwaiger im Dienste dreier Kaiser
228 Walter Pillich Augsburg weilten, wolle er dies auf anderem Wege tun. Abschließend bat er um die Erlaubnis, die weiteren Arbeiten für den Kaiser ausführen zu dürfen 21). Am 20. Oktober 1558 teilte der Rat von Augsburg hierauf dem Kaiser mit, daß er das kaiserliche Schreiben vom 14. September für Schwaiger den Vorgehern und Beschaumeistern der Augsburger Goldschmiedezunft vorgelegt habe und diese darüber eigens Bericht erstattet hätten. Abschließend ersuchte der Rat, der Kaiser möge es bei diesem Bericht „gnädig bewenden ... lassen“. In diesem Bericht der Goldschmiedezunft scheute sich diese nicht — was charakteristisch für das Aufkommen des ständischen Bewußtseins im 16. Jahrhundert ist — dem Kaiser eine sehr ausführlich begründete Absage hinsichtlich seiner Intervention für Schwaiger durch den Augsburger Rat zugehen zu lassen. Die Goldschmiedezunft, für die die beiden Vorgeher Jörg Zorer und Jörg Nathan sowie die Beschaumeister Symprecht Bayr und Sebastian Schwab das Schreiben Unterzeichneten, erwidern darin, daß Ulrich Schwaiger keineswegs das Meisterrecht gebühre, da die Goldschmiedezunft ja an das Gelöbnis und den Eid gegenüber ihrer Goldschmiedeordnung gebunden sei. Es würde sonst eine „zer- ritung, Unordnung und widerwill“ an dem Handwerk erfolgen. Wenn Schwaiger dem Kaiser vorgehalten habe, daß er bereits Frau und Kinder habe und es ihm daher beschwerlich sei, als Geselle um den Wochenlohn zu arbeiten, so haben dies andere auch so „erdienen“ müssen, sonst könnte ein jeder Goldschmiedgeselle, der heiratet, Goldschmiedemeister werden, und die Folgen wären, daß dann die vielen Goldschmiedemeister in Augsburg kaum ihren Lebensunterhalt finden könnten. Schwaiger könne auch nicht stichhaltig Vorbringen, daß er sich nicht mit seiner Familie zu ernähren imstande sei, da er dies ja seit zwei Jahren als Verheirateter außerhalb des Goldschmiedehandwerks getan habe und dies bestimmt auch weiterhin tun könne. Es läge doch immerhin mehr Wert an der Einhaltung der Goldschmiedeordnung, als an einem einzigen Goldschmiedegesellen, der diese Ordnung durchbrechen wolle. Der Kaiser wolle daher sicher nicht die Goldschmiedeinnung mit diesem, noch einem anderen Anliegen Schwaigers dieser Art beschweren. Abschließend bitten die Vorgeher und Beschaumeister der Goldschmiede in Augsburg noch, der Kaiser möge sie in Zukunft vor Übertretungen gegen die Goldschmiedeordnung schützen, da sie sich verpflichtet hätten, dieses Handwerk allezeit zu schützen 22). Dieser Briefwechsel führte schließlich am 26. November 1558 zum Entscheid des Stadtrates von Augsburg, daß Ulrich Schwaigers Bitte insoferne entsprochen wurde, als er dem Kaiser „etliche sigill unnd sonst niemandts nichts weiters zu schneiden solliche bewilligung habe“ 23). Vergleicht man aufgrund dieses Briefwechsels von 1558, den Schwaiger mit dem Kaiser und dem Stadtrat von Augsburg sowie der dortigen Goldschmiedezunft führte, die darin angeführten Siegel mit dem Reichs- taxbuch von 1558, so wurden für „der kayserlichen maiestät grössörn insiegel zu schneiden“ an Schwaiger 320 fl. 22 kr. und 2 pf. bezahlt24). Dieses Siegel ist das im großen Siegelwerk von Posse abgebildete große Kaisersiegel der Reichshofkanzlei, das von 1559 bis 1562 in Verwendung 21) StAA Goldschmiedeakten 2: 1558 Oktober, Augsburg, Schwaiger an Bürgermeister in Augsburg. 22) HHStA GFHP 9: (1558) Oktober 20; Jb 15 (1894) n. 11.836. 23) StAA Goldschmiedeakten 3: 1558 November 26, Aufzeichnung des Ratschreibers W. Hebenstreit. 24) HHStA Reichstaxbuch (— RTB) von 1558 Ausgaben fol. 78.