Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)

THOMAS, Christiane: Kampf um die Weidenburg. Habsburg, Cilli und Görz 1440–1445

Kampf um die Weidenburg 11 gehaltene Hetzreden gegen den Görzer bezweckt waren. Wir dürfen daher einer solchen Aussage nicht übergroßen Wert beimessen, sondern müssen, wie Venuti vorschlägt, unser Augenmerk auf die politischen Gegebenhei­ten richten, die Heinrich IV. zu meistern hatte und die er — dies sei vorweggenommen — nicht meisterte. Für die beim Tode ihres Vaters Meinhards VII. 1385 noch unmündigen Söhne Heinrich IV. und Johann Meinhard — beide stammten aus der zweiten Ehe Meinhards — führten Bischof Johann von Gurk und Graf Friedrich II. von Ortenburg bis 1394 die Vormundschaft. Das Geburts­datum Heinrichs wird einhellig mit 1376 angesetzt, da er 1394 mit Erreichung der Großjährigkeit wahrscheinlich 18 Jahre alt war48). Die wiederholten Erbteilungen nach 1271 hatten die Machtstellung jedes einzelnen Görzers immer wieder erheblich geschwächt, doch waren die Nachkommen Alberts II. (gestorben 1304) den Herzogen von Kärnten und Österreich als Reichsfürsten ebenbürtig49) und genossen mit dem Geleitsrecht und dem Recht der Verfolgung landschädlicher Leute beson­dere fürstliche Vorrechte 50). Wenn auch die räumliche Aufsplitterung die Entwicklung zu einem geschlossenen Land Görz verhinderte 51), so bedeu­tete dies für Heinrichs Vater noch nicht ein Absinken zu absoluter Machtlosigkeit: Anfangs gemeinsam mit seinem Bruder Heinrich III. durch die Teilung von 1342 auf die Herrschaften in Kärnten und im Pustertal und Einzelbesitz in Görz beschränkt, wahrte Meinhard VII. für sich selbst hohes persönliches Ansehen, das Karl IV. 1365 mit seiner Nennung als Ratgeber und des „Römischen Reichs Fürst und Getreuer“ aus­drückte 52). Es ist jedoch verständlich, daß der gleiche Besitzstand für die 48) Zur Lebensgeschichte Heinrichs wurden, wenn nicht anders angemerkt, die betreffenden Abschnitte bei W u 11 e Erwerbung 287—298 und Wies- flecker Entwicklung 353—358 konsultiert. Im übrigen ist es nicht Aufgabe dieser Untersuchung, eine Geschichte der görzischen Dynastie zu geben. Für eine Gesamtüberschau wird auf Wiesflecker 329—384 verwiesen. 49) Wu11e Zur Vereinigung 244. Wiesflecker Entwicklung 357 er­klärt für die Jahre unmittelbar nach 1424, daß die Grafschaft Görz bereits seit 150 Jahren Reichslehen ist; Otto Brunner Land und Herrschaft. Grund­fragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter (Darm­stadt °1970) 220 spricht den Görzern seit der Mitte des 14. Jahrhunderts den Reichsfürstenstand zu. 50) Karl Starzacher Herzog und reichsunmittelbare Herren in Kärn­ten in Carinthia I 129 (1939) 51. Speziell zum Geleitsrecht siehe Otto Stolz Das Zoll- und Geleitsrecht der Grafen von Görz im oberen Draugebiet in Archiv für vaterländische Geschichte und Topographie 24/25 (1936) 67—74 und Herbert Klein Das Geleitsrecht der Grafen von Görz „vom Meer bis zum Katschberg“ in Beiträge zur Siedlungs-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte von Salzburg (Festschrift zum 65. Geburtstag von Herbert Klein, Salzburg 1965) 599—615. 51) Brunner Land und Herrschaft 218. 52) Wiesflecker Entwicklung 351.

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