Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 23. (1970)

NECK, Rudolf: Sammelreferat. Zeitgeschichte

424 Literaturberichte laßte. Aus dem Familienarchiv der Grafen Chotek ist dem Vf. trotz des Fehlens der Staatsratsakten eine Rekonstruktion der wichtigen Vorgänge gelungen, die mit dem Sturz Choteks endeten. Zur Ermöglichung der Ein­hebung von Sondersteuern bei der Geistlichkeit auch ohne Genehmigung des Hl. Stuhls ließ die Kaiserin den Archivdirektor Taulow von Rosenthal die alten Urkunden durchsuchen. Da man es so wollte, fand sich auch et­was, das sich mit einiger Mühe als Besteuerungsrecht des Landesfürsten interpretieren ließ. In Rosenthals Gutachten, das sehr ausführlich wieder­gegeben wird (S. 62—75), fällt die scharfe Stellungnahme gegen die Bettel orden auf, die für den Utilitarismus der Aufklärung charakteristisch ist. Ein weiteres Gutachten wurde vom Universitätsprofessor Paul von Riegger eingeholt, einem besonderen Günstling der Kaiserin. Von M. wird der aus Freiburg im Breisgau Gebürtige trotz der vorländischen Abkunft in Tirol als „Ausländer“ bezeichnet (S. 80, unter Berufung auf Wurzbach). Leider ist das Gutachten nicht erhalten, es läßt sich aber aus den späteren gedruckten Schriften Rieggers wenigstens der Tendenz nach leicht rekonstruieren. Da alle diese Bemühungen nicht zu Ergebnissen führten, wollte man die Fortifikationssteuer, die der erbländische Klerus zur Unterhaltung der Festungen an der Militärgrenze schon seit 1731 zahlte und die durch­schnittlich alle fünf Jahre in Rom neu beantragt werden mußte, auf eine Abgabe des zehnten Teils des Kircheneinkommens ausweiten. 1766 war eine Verlängerung der Fortifikationssteuer in Rom notwendig. Bei dieser Gelegenheit wollte Kaunitz die zehnprozentige Abgabe durchsetzen, die natürlich eine Schätzung der Einkünfte notwendig machte. Dafür sollte der Klerus vom Erbschaftssteueräquivalent und einer eventuellen Kriegs­steuer befreit werden. Da in Rom diese dem Kirchenrecht widersprechen­den Anträge nicht durchgingen, entschloß man sich in Wien zum ersten Mal zur Durchsetzung der Forderungen des Staates ohne Rücksicht auf die Kurie. Gegensätze zwischen dem Oberstkanzler Chotek und dem Staatskanzler Kaunitz bestanden nur darin, daß Kaunitz ein Vorgehen der Kaiserin „propria auctoritate“ durchsetzen wollte. Damit ist er auch bei der Kaiserin durchgedrungen. Am 13. Dezember 1768 schickte sie Chotek ein Handbillet, diese „geistlichen Subsidien“ durch zehn Jahre auch ohne päpstliche Erlaubnis von den staatlichen Länderstellen in der ganzen Monarchie einheben zu lassen. Proteste der Erzbischöfe von Salz­burg und Wien nützten nichts. Kardinal Migazzi verlor dabei auch das Vorrecht der Steuerfreiheit, das er als Kardinal besessen hatte, und wurde auf Befehl Maria Theresias wegen „seiner allzu kühnen Äußerungen“ nicht einmal einer Antwort gewürdigt. So ist zum ersten Mal in einer wichtigen Frage der päpstliche Stuhl ausgeschaltet und ein bedeutender Schritt auf dem Weg getan worden, der zur vollständigen Umgestaltung des Verhältnisses des Staats zur Kirche in den nächsten zwanzig Jahren führen sollte. Dem Vf. ist für seine interessante Studie, die vieles klären konnte und die Gleichheit von Motiven und Vorgehen bei Maria Theresia und Joseph II. besonders deutlich zeigt, zu danken. Hans Wagner (Salzburg)

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