Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 23. (1970)

HÖFLECHNER, Walter: Die „Regule ad extrahendum litteras ziferatas sine exemplo“

380 Walter Höflechner Gleichwohl Perret über diesen Stand der Dinge unterrichtet gewesen zu sein scheint14 15), klassifiziert er das mailändische Chiffrenwesen dennoch als rückständig und erblickt in den Regeln den Versuch Simo- nettas, die Beschäftigung mit dem Chiffrenwesen zu forcieren und die Sekretäre darin zu üben. Auf Grund des Dargestellten erscheint nun aber die Autorschaft des Simonetta höchst unwahrscheinlich. Es ist beinahe unverständlich, warum Perret wie auch Meister — beide wahre Kenner der Materie und beide in Kenntnis der wesentlichsten Unstimmigkeiten (Meister führt sogar alles Verdächtige an) — an der Autorschaft des Simonetta festhalten. Simo­netta dürfte sich mit dem Chiffrenwesen befaßt haben und hat auch die Sammlung des entsprechenden Materials entweder persönlich betrieben oder zumindest veranlaßt und überwacht; denn nur auf Grund des schon vorliegenden Materials vermochte Tranchedino im Jahre 1475 nachträglich das Protokoll für die Jahre ab 1450 erstellen. Dazu kommt, daß Simonetta aus Neapel nach Mailand kam, wo das Chiffrenwesen ebenfalls schon hochentwickelt war. Simonetta hat sich — soweit es sich feststellen läßt — gerade in den siebziger Jahren mit der Reorganisation der Cancelleria segreta beschäf­tig. Einmal fällt die Niederschrift des Chiffrenprotokolls durch den ihm persönlich unterstellten Francesco Tranchedino ls) in das Jahr 1475, wei­ters wird — vermutlich — im Jahre 1473 mit einem neuen Kanzleiregister begonnen, das „coi rivolgimenti della Cancelleria sotto Cicco Simonetta“ zusammenhängt16). Und außerdem fällt nun auch die Eintragung der Regeln in das Tagebuch des Simonetta in das Jahr 1474; das Tagebuch selbst beginnt 1473. Simonetta dürfte sich demnach gerade um die Mitte des Jahrzehnts intensiv mit der Organisation und auch dem Chiffren wesen beschäftigt haben. Als Folge dieses Interesses wird man wohl auch die Niederschrift des Protokolls durch Tranchedino ansehen dürfen. Damit soll nun freilich nichts über die Autorschaft des Simonetta bzw. die Entstehungszeit der Regeln ausgesagt werden. In dieser Hinsicht soll hier eine gänzlich andere Meinung vertreten werden. Die durch Simonetta überlieferten Regeln sind m. E. in eine wesentlich frühere Zeit zu versetzen; Simonetta kann demnach nicht ihr Autor sein. Dafür sprechen verschiedene Gründe; vor allem alles, was Perret und Meister in dieser Hinsicht schon als verdächtig geäußert haben: daß die Regeln nur für Systeme mit einem Durchgang (einfach belegt) gelten können, die durch keinerlei Sonderchiffren, wie Nulle, Gemine, breviores dictiones, Nomenklator und Silbenschlüssel durchbrochen werden. Dies ist völlig klar. Weniger trifft vielleicht Meisters Bemerkung zu, daß sie ja 14) Vgl. die Aufzählung der damals üblichen Schlüsselelemente bei Perret Les régies 519 und die dazu m. E. in Widerspruch stehende Stelle 520: „C’est á cet état arriéré de la science cryptographique que s’appliquent les regies ou mieux les instructions de Simonetta.“ 15) Vgl. meinen Kommentar zur Faksimile-Ausgabe. 16) G. V. Registro della Cancelleria Sforzesca acquistato per l’Archivio di Stato in Milano in ArchStorLomb Ser. V 48 (1921) 610—611.

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