Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 23. (1970)
HÖFLECHNER, Walter: Die „Regule ad extrahendum litteras ziferatas sine exemplo“
Die „Regule ad extrahendum litteras ziferatas sine exemplo' 381 auch nur für distinkt chiffrierte Texte gelten könnten, da ansonsten die Wortendungen nicht feststellbar wären. Dies deshalb, weil die italienischen Kanzleien anscheinend überhaupt sehr lange distinkt chiffrierten 17), wie sie auch — was bei der Dichte der Berichterstattung der italienischen Gesandten und beim Umfang ihrer Briefe durchaus verständlich ist — nur teilweise chiffrierten und verschiedentlich en clair schrieben, was freilich nicht mit der Verwendung scheinbar en clair geschriebener Chiffren (etwa im Rahmen des Nomenklators) verwechselt werden darf. Sicherlich wurde auch die en clair-Schreibung zu Täuschungsmanövern verwendet, wie dies Gerlich in seinen Beispielen zeigt18). Weiters stehen die Regeln innerhalb des Diariums des Simonetta völlig isoliert. Nirgendwo ist, obgleich alles Mögliche erwähnt wird, wie dies in solchen Diarien19) üblich ist, von ähnlichen Dingen, die so sehr außerhalb des Kanzlei- und Hofalltags liegen, die Rede. Zudem sind die Regeln in klarem, wohlüberlegtem Latein verfaßt, das eine gewisse Umständlichkeit bezeugt, wie der gesamte Text überhaupt höchst ausführlich und betulich formuliert ist. Dies widerspricht ebenfalls der von Simonetta im Diarium gepflogenen Darstellungsweise: er bevorzugt bis auf einige wenige und kurze Stellen das Italienische. 17) Man vgl. dazu z. B. das Schreiben des Galeazzo Visconti ddo 1499 August 10 Viliingen im Archivio di Stato di Milano Archivio Sforzesco, Potenze Estere Alemagna Cart. 590. Auch das Schreiben des Galeazzo Visconti ddo 1499 August 11 Schaff hausen a. a. O. und andere, in denen die Chiffrierung zwar nicht deutlich, aber dennoch — wohl auf Grund gewohnheitsmäßiger Worttrennung — erkennbar distinkt ist. Es wurde jedenfalls keineswegs bewußt indistinkt chiffriert, zumindest nicht immer. — Im Reich hat man zu dieser Zeit nur geringe kryptographische Kenntnisse besessen und distinkt chiffriert. Dies geht eindeutig aus dem Schlüssel für Johann Keller, Kaiser Friedrichs III. Prokurator und Fiskal, anläßlich seiner Italienreise 1480 hervor, in dem er angewiesen wird, die Buchstaben nach angegebener Manier zu vertauschen und eine deutliche Worttrennung vorzunehmen: „et dictionibus divisis per puncta intra“. Dazu Oskar Frh. v. Mitis Blanquette und Chiffren zur italienischen Reise eines kaiserlichen Gesandten 1480 in MIÖG 26 (1905) 633—635. i») Gerlich Entzifferung bes. 460. Freilich sind die von Gerlich behandelten Schlüssel, obwohl aus dem Jahre 1589, im Vergleich zu den oberitalienischen Systemen extrem einfach. — Überhaupt war das Chiffrenwesen nördlich der Alpen dem italienischen gegenüber, wie fast alle Belange der technischen Diplomatie, im Hintertreffen. Der Schlüssel bei Gerlich ist jedoch weit einfacher als etwa der für Semtein und Lang aus der Kanzlei Maximilians I. anläßlich der Verhandlungen zu Blois aus dem Jahre 1504 (im Landesregierungsarchiv Innsbruck Max. XIII 256 IV fol. 70; hier aus den Maximilian-Regesten. (Für die Benützungserlaubnis habe ich Herrn Univ.-Prof. Dr. H. Wiesflecker aufrichtig zu danken). Dieser Schlüssel weist nur einen bzw. für die Vokale zwei Durchgänge auf, kennt Duple und Nulle sowie einen umfangreichen Nomenklator. Den verwendeten Zeichen nach dürfte er sicherlich unter italienischem Einfluß entstanden sein, wenn er auch hinsichtlich der Vielfalt und vor allem der Systematik weit hinter seinen Vorbildern zurückbleibt. 19) Simonettas Aufzeichnungen lassen sich etwa mit denen des Johannes Burckard, des päpstlichen Zeremonienmeisters unter Innozenz VIII. und Alexander VI., vergleichen.