Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 23. (1970)
BENNA, Anna Hedwig: Von der erzherzoglichen Durchlaucht zur kaiserlichen Hoheit. Eine Titelstudie
Von der erzherzoglichen Durchlaucht zur kaiserlichen Hoheit 23 in Staatsangelegenheiten an einen Sohn erließ, der nicht schon römischer König oder gekrönter König von Ungarn war. Für die Ausfertigung des Diploms für Erzherzog Leopold konnte man sich nur an ein aus der Zeit Karls VI. stammendes Formular, ein an die Schwester des Kaisers, die Erzherzogin Marie Elisabeth, als Statthalterin der Niederlande 1725 von Karl VI. erlassenes, von der Reichshofkanzlei ausgefertigtes Handschreiben halten, in dem der Erzherzogin der Titel geborene Prinzessin von Ungarn und Böhmen und das Prädikat durchlauchtigst gegeben wurde * 128). Die Konferenz fand es durchaus vertretbar und hielt es für die Fortsetzung einer Übung der Reichskanzlei, wenn Maria Theresia sich herbeilassen wolle, den Erzherzogen wie den Kurfürsten von ihrer Seite aus durchlauchtigst zu geben 129 * * *). Die mit der Abfassung der Instruktion an den Erzherzog Leopold befaßte Konferenz beschäftigte sich mit den Gründen, die dafür maßgebend waren, daß die Titel königlicher Erbprinzen oder geborener königlicher Prinzen von Ungarn und Böhmen nicht zum festen Bestand der Titulaturen der Erzherzoge zählten. Sie fanden sie vor allem in der Hochschätzung des Erzherzogstitels, die verhinderte, daß die Führung der königlichen Titel von Ungarn und Böhmen, bevor die Erzherzoge zur Regierung gelangten oder gekrönt wurden, zur Gewohnheit wurde. Ein weiteres Gegenargument neben der nichtbestehenden Gewohnheit bildete die noch zu Zeiten Ferdinands II. in Böhmen und zu Zeiten Leopolds I. und Karls VI. in Ungarn auftretende Opposition der Stände gegen das Erbrecht des Hauses Österreich. Letzteres Gegenargument traf für die Gegenwart nicht mehr zu, wo sogar kein ernstlicher Widerspruch auswärtiger Mächte gegen die Pragmatische Sanktion zu erwarten war. Unter diesen Umständen und vor allem auch angesichts der Tatsache, daß mit den Botschaftern der ersten europäischen Mächte ein neues Zeremoniell für die Erzherzoge und Erzherzoginnen, das diese als geborene königliche Prinzen und Prinzessinnen behandelte, zustande gebracht worden sei 13°), hielt es die Konferenz für unumgänglich notwendig, den ältesten Erzherzog als königlichen Erbprinzen von Ungarn und Böhmen und die jüngeren Erzherzoge als zu Ungarn und Böhmen geborene königliche Prinzen zu benennen, wobei sie sich noch auf das Beispiel, das Karl VI. mit der Benennung der Erzherzogin Marie Elisabeth als geborene Prinzessin von Böhmen und Ungarn gegeben hatte, berief lsl). Die Kaiserin entschloß sich auf Grund dieses Konferenzschlusses, nur den ältesten Erzherzog als königlichen Erbprinzen, die nachgeborenen aber als durchlauchtigste Erzherzoge und Erzherzoginnen zu benennen '32). Die Unterscheidung der Erzherzoge in Erbprinzen und Nachgeborene, die Maria Theresia 1753 traf, fügte sich in die seit dem Spätmittelalter zu beobachtende, namentlich unter dem Einfluß der Rezeption fremdrecht>28) HHStA StK Vorträge Kart. 73: Vortrag Kaunitz an Maria Theresia, 1753 Dezember 24. 128) Vgl. oben Anm. 128. 13o) HHStA StK Vorträge Kart. 73: Beilage zu Vortrag Kaunitz an Maria Theresia, 1753 Dezember 24; Billet der Reichshofkanzlei an die Staatskanzlei, 1753 Oktober 21. isi) vgi. oben Anm. 128. i32) vgi. oben Anm. 128.