Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 23. (1970)
BENNA, Anna Hedwig: Von der erzherzoglichen Durchlaucht zur kaiserlichen Hoheit. Eine Titelstudie
Von der erzherzoglichen Durchlaucht zur kaiserlichen Hoheit 7 Reichsbelehnung mit darauf folgender Bestätigung der Hausprivilegien fand unter Karl VI. statt. Am 9. April 1728 nahm Karl VI. als römischer Kaiser die Belehnung seiner selbst als „dermahlig alleinigen ertzhertzo- gen zu Österreich und lehenstrager sowie seiner erben am haus Österreich“ nach der am 19. April 1713 eingeführten Erbfolgeordnung vor. Der römische Kaiser belehnte als Erzherzog von Österreich sich und seine Erben. Als alleiniger Erzherzog von Österreich ließ er sich als römischem Kaiser durch seine drei „bevollmächtigten gewalttrager“ den Lehenseid in Form eines promissorischen Stellvertretereides, d. h. als iuramentum in anima, leisten („in die sele schwören“)34). Am 7. Dezember 1729 bestätigte er als römischer Kaiser sich als Erzherzog von Österreich und seinem durchlauchtigen Erzhaus die Privilegien auf ewige Zeiten 35 36). „Es wäre dermahlen die person eines ertzhertzogen mit dem Römischen kay- ser dergestalten verknüpfet, dass nicht wohl einer ohn den anderen an seiner ehr und hochheit angegriffen werden kann“, schrieb kurz darauf Graf Friedrich von Harrach aus Regensburg an den Prinzen Eugen3e). Erzherzog und Kaiser waren damals tatsächlich eine Person. Reichsbelehnungen für Maria Theresia und ihre Nachfolger und darauf folgende Bestätigungen der Hausprivilegien fanden in den letzten Jahrzehnten des Bestandes des Heiligen Römischen Reiches nicht mehr statt. Die Gründe für das Unterbleiben der Belehnung waren vielerlei Natur; nicht zuletzt spielte die Rivalität anderer altfürstlicher Häuser und der Kurfürsten eine nicht geringe Rolle 37). 1662 November 29, Leopold I. für Erzherzog Sigmund Franz als Lehensträger. Die Belehnung des ältesten Erzherzogs als Lehensträger für das Haus Österreich war von Ferdinand I. in der Auszeichnung (3. Testament), 1554 Februar 25 (Druck in Schrötter Fünfte Abhandlung n. V 462 f) vorgesehen worden; Bestätigungen der Hausprivilegien: 1599 Juli 31 (Druck: Schrötter Erste Abhandlung n. XXXVI 244—251); 1613 Jänner 31 (HHStA Allgem. Urkundenreihe); 1620 Oktober 27 (ebenda); 1623 Jänner 12 (ebenda); 1663 November 29 (ebenda). Vgl. L h o t s k y Privilegium maius 37 f. ®4) HHStA Allgem. Urkundenreihe: 1728 April 9. Vgl. Stolz in MÖStA Erg. 2/2, 100. 35) Schrötter Erste Abhandlung 257—264. Vgl. L h o t s k y Privilegium maius 37. 36) HHStA Große Korespondenz Fz. 87 a: 1730 Juni 27 Regensburg, Graf Friedrich von Harrach an Prinz Eugen. Zu Graf Friedrich von Harrach (1686 bis 1745), kurböhmischem Gesandten beim Reichstag von Regensburg (1729—32), vgl. Repertorium der diplomatischen Vertreter aller Länder seit dem Westphälischen Frieden 2 (Zürich 1950) 58; Oswald Gschliesser Der Reichshofrat (Veröffentlichungen der Kommission für Neuere Geschichte Österreichs 33, Wien 1942) 450, 520; Max Braubach Die Geheimdiplomatie des Prinzen Eugen von Savoyen (Wiss. Abh. d. Arbeitsgemeinschaft f. Forschg. des Landes Nordrhein-Westfalen 22, Köln 1952) 17 f; Dsbe Prinz Eugen von Savoyen. Eine Biographie 1 (Wien 1963) 381; 4 (Wien 1965) 242 f, 258 f, 358—65, 455 f. 37) Jean Frangois Noel Zur Geschichte der Reichsbelehnungen im 18. Jahrhundert in MÖStA 21 (1968) 107, 108 Anm. 5, 115 Anm. 39, 117,121,