Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 20. (1967)

BLAAS, Richard: Die Archive im Bereich des Kulturgüterschutzes

Österreich 513 kleinerung, über die Anordnung der Aufnahmen usw. entsprechende Ver­einbarungen wird treffen müssen. Doch das sind Fragen der Ausführung, die, wenn es einmal so weit ist, keine allzugroßen Schwierigkeiten bereiten werden, da sie durch Erfahrungen andern Orts bereits geklärt sind. Der Haupteinwand gegen eine Massenverfilmung ist, abgesehen von den Kosten, der, daß man einfach vor der „Moles“ der großen Archive von vornherein kapituliert und die Durchführung eines solchen Pro­grammes als utopisches Wunschdenken bar jeder reellen Durchführungs­chance glaubt hinstellen zu können. Dem kann aber entgegengehalten werden, daß eine Totalverfilmung natürlich ein schwer erreichbares Fern­ziel ist, daß aber in der Praxis ja doch bei einem historischen Archiv zu­nächst einmal mit der Verfilmung der ältesten und wertvollsten Bestände begonnen wird und schon sehr viel gewonnen ist, wenn diese einmal in Mikrokopie gesichert sind. Die archivischen Vorbereitungsarbeiten werden in der Praxis zu mancherlei Erkenntnissen über Skartierungen und Aus­scheidungsmöglichkeiten führen, Erfahrungen, die vielleicht einmal für die Übernahme von modernen Behördenregistraturen von Nutzen sein werden, denn das hat sich ja bereits mancherorts schon gezeigt, daß diese modernen Behördenregistraturen ohne den Mikrofilm nicht mehr zu be­wältigen sind. Der nicht unberechtigte Zweifel, ob es möglich sein wird, ein großes Archiv in Mikrokopie aufzunehmen, darf nicht davon abhalten, wenigstens mit den ältesten und wertvollsten Beständen einen Anfang zu machen. Die Kernfrage ist aber nach wie vor: „wer soll das bezahlen?“ Für eine wirksame und umfassende Sicherungsverfilmung sind natür­lich öffentliche Mittel in beträchtlichem Umfang erforderlich und zwar kontinuierlich gegebene. Die Finanzierung wird auch bei uns sowie in den Nachbarländern in den Zivilschutz eingebaut werden müssen. Diese Lösung ergibt sich schon unmittelbar aus dem schon zitierten Artikel 3 des Haager Abkommens über Kulturgüterschutz. Durch den Beitritt hat der Staat ja die Verpflichtung übernommen, bereits in Friedenszeiten Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Es dürfte in der Tat nur darauf ankommen, die bereits bestehenden Einrichtungen für diesen Zweck zu mobilisieren. Es gibt nämlich, wie ein Blick in den Amtskalender belehrt, auch bei uns beim Innenministerium in der Sektion III eine Abteilung 26 für „Mitwirkung bei der Planung des Kulturgüterschutzes“ und es gibt analoge Dienststellen in den Landesregierungen. Wie eine solche Mit­wirkung öffentlicher Stellen organisiert und aktiviert werden kann, möchte ich ganz kurz am Beispiel der Schweiz aufzeigen, die in vielem ja eine ähnliche staatliche Struktur auf weist. Die Schweiz ist dem Haager Abkommen für Kulturgüterschutz am 15. Mai 1962 beigetreten 15). Ähnlich wie in Österreich gibt es nun dort beim Departement des Inneren einen Dienst für Kulturgüterschutz, der bereits 1962 die ersten Richtlinien für die Sicherstellung von Kulturgut durch Mikrokopie herausgab. Um den Gedanken des Kulturgüterschutzes 15) Sam Streiff, Leiter des eidg. Dienstes für Kulturgüterschutz, „Kultur­güterschutz bei bewaffneten Konflikten. Ein Teilgebiet des Zivilschutzes und des Kriegsvölkerrechtes“. Schweizer Zeitschrift „Zivilschutz“ Jg. 1966, S. 131. Mitteilungen, Band 20 33

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