Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 20. (1967)

BLAAS, Richard: Die Archive im Bereich des Kulturgüterschutzes

514 Archivberichte in der Öffentlichkeit eine größere Resonanz zu verschaffen und um durch diese dann wiederum auf den Gesetzgeber einwirken zu können, konsti­tuierte sich am 14. Mai 1964 die „Schweizerische Gesellschaft für Kultur­güterschutz“ 16), die von Anfang an eine enge Zusammenarbeit mit dem staatlichen Dienst beim Departement des Inneren pflegte und sich vor allem der Aufklärung der Öffentlichkeit über Sinn und Zweck des Kulturgüterschutzes widmete. Die Gesellschaft ist nicht groß, gemessen an ihrer Mitgliederzahl; sie zählt heute 77 Mitglieder17), davon allerdings 33 Kollektivmitglieder wie Museen, Bibliotheken, Archive — darunter 6 Staatsarchive — Firmen, Organisationen usw. Der Zweck der Gesell­schaft wird in den Statuten18) wie folgt angegeben: „Die Gesellschaft fördert die Bestrebungen zur Sicherung und Respektierung der Kultur­güter und trägt bei zur Verbreitung der Grundsätze des Haager Ab­kommens. Sie pflegt den Erfahrungsaustausch sowie das Studium fach­technischer Fragen und widmet sich der außerdienstlichen Weiterbildung des mit dem Kulturgüterschutz betrauten Personals“. Die Jahresberichte der Gesellschaft geben interessante Einblicke in ihre Arbeit19). Die gewiß wichtigste Arbeit entfaltete die Gesellschaft in Zusammenarbeit mit der staatlichen Dienststelle für Kulturgüterschutz bei der Ausarbeitung eines Bundesgesetzes über den Schutz von Kultur­gut. Dieses Bundesgesetz ist in der Schweiz am 6. Oktober 1966 vom Parlament beschlossen worden. Die im Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die materielle Sicherung der beweglichen und der unbeweglichen Kulturgüter schaffen natürlich die Voraussetzungen für Vorkehrungen, die geeignet sind, Kulturgut vor Katastrophen zu sichern. Mit diesem Gesetz und den Vollziehungsbestimmungen20) sind die gesetzlichen Grundlagen geschaffen für einen umfassenden Kulturgüterschutz, der in der Schweiz Sache der Kantone, bei uns der Länder sein muß21). Für den Entscheid, welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, ist der Spielraum natürlich 16) Tätigkeitsbericht, erstattet vom Präsidenten der Schweizerischen Gesell­schaft für Kulturgüterschutz (SGKGS) an die Generalversammlung, 29. III. 1965. Hektographierte Mitteilung. 17) Mitgliederverzeichnis der SGKGS vom 25. 4. 1967. — Hektographierte Mitteilung. 18) Statuten der SGKGS. Die Statuten umfassen 10 Artikel und sind am 23. III. 1966 angenommen worden und ersetzen die von der Gründungs­versammlung am 15. Mai 1964 angenommenen Statuten. — Hektographierte Mitteilung. 19) Vgl. Jahresbericht der SGKGS vom 26. April 1967, erstattet vom Präsi­denten. — Hektographierte Mitteilung. 20) Dr. Sam Streiff, Das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten und seine VollziehungsVerordnung (Überblick), in: Der Kulturgüterschutz bei bewaffneten Konflikten, Vorträge des 122. Kurses der Schweizerischen Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen am 10. und 11. April 1967, hrsg. vom Schweizerischen Institut für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, St. Gallen 1967, S. 29 ff. 21 Dr. Kurt Bächtold, Die Abgrenzung der Zuständigkeit von Bund und Kantonen auf dem Gebiet des Kulturgüterschutzes, ebd. S. 43 ff. Alfred Waldis, Die Aufgaben des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und der Privaten auf dem Gebiete des Kulturgüterschutzes, ebd. S. 49 ff.

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