Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 20. (1967)

BLAAS, Richard: Die Archive im Bereich des Kulturgüterschutzes

512 Archivberichte Sicherungsverfilmung zu einer notwendigen Schutzmaßnahme. Soviel nur über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Sicherungsverfilmung. Ich will nicht behaupten, daß diese im Sinne des Kulturgüterschutzes vordringliche Maßnahme in Österreich noch nicht in Angriff genommen worden wäre: im Staatsarchiv jedenfalls ist damit noch nicht begonnen worden, in den Landesarchiven sind Sicherungsverfilmungen teilweise an­gelaufen und im Gange, nach welchen Richtlinien und ob nach einem auf umfassende Mikrokopierung abgestimmten Plan, entzieht sich meiner Kenntnis. Für die Durchführung derart umfangreicher Verfilmungen gibt es be­reits sehr eingehende und erprobte Richtlinien, die in jenen Ländern aus­gearbeitet wurden, in denen die Sicherungsverfilmung auf breiter Front an­gelaufen ist1S). Ich möchte nur einige Punkte aus den vom schweizerischen Departement des Innern, Dienst für Kulturgüterschutz, herausgegebenen Richtlinien für die Sicherstellung von Kulturgütern durch Mikrokopie anführen: darin heißt es: „für die Zwecke des Kulturgüterschutzes sind von allen Originalen mehr als 1 Exemplar Mikrokopien herzustellen, damit zur Verbesserung des Schutzes die Mikrokopie an mindestens zwei räum­lich getrennten Orten auf bewahrt werden kann“. Ferner: „Mikrokopien, die dem Schutze der Kulturgüter dienen, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nicht in Projektionsapparaten und Lesegeräten zur Vornahme von Vorführungen und wissenschaftlichen Arbeiten verwendet werden. Der zu verwendende Verkleinerungsmaß­stab ist zur Hauptsache von den kleinsten Einzelheiten des Originals ab­hängig, die bei der Rückvergrößerung unter allen Umständen klar erkenn­bar sein müssen. Von jeder Mikrokopie müssen fotografische Vergrösse- rungen hergestellt werden können, die mit bloßem Auge lesbar sind. Die Wartung und Kontrolle der Mikrofilme muß durch sachkundiges Personal erfolgen; durch periodisch vorzunehmende Stichproben sind die Siche­rungsfilme auf ihren Zustand zu prüfen. Die Herstellung und Aufbewah­rung von Sicherungsfilmen erfüllt nur dann den Zweck, wenn der Inhalt der Mikrofilme nach einem bestimmten Registratursplan aufgezeichnet wird“13 14). — Das sind einige der wichtigsten Bestimmungen in diesen Richtlinien. Bei der Sicherungsverfilmung lassen sich zwei klar voneinander ge­trennte Arbeitsvorgänge unterscheiden: einmal die Arbeit, die das Archiv zu leisten hat, und zum anderen die Arbeit des technischen Aufnahme­teams. Das Archiv muß logischer Weise die Bestände für die Verfilmung vorbereiten, für die Beschriftung, für die Karteien und Verzeichnisse sorgen, nach denen dann im Bedarfsfall die benötigten Aufnahmen herausgesucht werden können. Je sorgfältiger diese Arbeit gemacht wird, umso sinnvoller und wertvoller wird die ganze Verfilmung. Die technische Durchführung wird auf jeden Fall ein Spezialteam übernehmen müssen, mit dem der Archivar über das Filmmaterial, über die zulässige Ver­13) Mitteilungen für die Archivpflege in Bayern, Heft 1, 2, München 1963; Archivar Jg. 1961, Sp. 89 ff. 14) Aussendung des eidg. Dienstes für Kulturgüterschutz vom 31. 8. 1962. Richtlinien.

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