Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

MIYAKE, Masaki: J. M. Baernreither und „Mitteleuropa“. Eine Studie über den Nachlaß Baernreither

370 Masaki Miyake Industriezweige dienen. Zur gemeinsamen Leitung der Zollpolitik innerhalb dieses einheitlichen Zollgebiets erscheint ihm ein Zentralorgan nötig43), über welches er schreibt: „Schon die Überwachung der Zollgebarung erfordert also ein gemeinsames Organ. Aber bei einer Zollunion (mit oder ohne Zwischenzölle) müßte diesem Organ — nenne man es Zollbundesrat oder wie immer — eine viel umfassendere und zwar ausschließliche Kompetenz eingeräumt werden. Dieses gemeinschaftliche Organ hätte nicht nur bin­dende Entscheidungen in den bereits erwähnten Fragen der Handhabung der Zölle zu fällen, sondern wäre das Zentralorgan für die gemeinsame Lei­tung der Zoll- und Handelspolitik der drei Staaten. Dieses müßte mit Voll­machten, teils bindende, teils vorbereitende Beschlüsse fassen“ 44). Dieses Zentralorgan würde demnach keinen bloß völkerrechtlichen Charakter an sich tragen, wäre eine Behörde, die mit bisherigen Attributen der drei Staaten eingegliedert werden müßte. Es ergeben sich daraus eine Reihe der schwierigsten Fragen, von denen hier nur ein Teil gestellt werden soll. Da dieses Zentralorgan bindende Beschlüsse zu fassen hätte, käme es auf Stimmenzahl und den Vorsitz an. Würde Deutschland uns die Parität in diesem Kollegium einräumen oder können wir uns von vornherein in die Minorität versetzen lassen? Wer würde den Vorsitz führen? Wem wäre dieses Zentralorgan und sein Präsident oder Vorsitzender verantwortlich? Den Regiei'ungen und Parlamenten aller drei Staaten? Werden die letzteren für die Einschränkung ihrer Kompetenz und ihres Einflusses zu haben sein? Welchen internationalen Charakter hätte dieses Zentralorgan? Wäre es eine deutsch-österreichisch-ungarische Behörde? Von wem würden seine Beamten ernannt werden und welcher Disziplinargewalt würden sie unter­stehen? Das sind nur einige der Fragen, die sich von selbst aufwerfen“ 45). „Dieses ganze System müßte durch einen Staatsvertrag festgelegt werden, der einerseits von Deutschland, andererseits von der Monarchie geschlossen würde. Er setzt voraus, daß wir uns über dieses System mit Ungarn vorher verständigen. Ein solcher Zoll-Bundesvertrag müßte natürlich auf länger als 10 Jahre geschlossen werden. Daß ein solcher Vertrag der Genehmigung der Parlamente Vorbehalten wäre, ist selbstverständlich“ 46). Im Kapitel 3 behandelt Baernreither die zweite und für ihn letzte mög­liche Form eines Wirtschaftsbündnisses zwischen der Doppelmonarchie und Deutschland mit getrennten Zollgebieten und entsprechenden Anpassungs­zöllen. Auch hier bildet das „gemeinsame zoll- und handelspolitische Organ auf völkerrechtlicher Grundlage“ 47) die zentrale Frage. Er schreibt: „Das gemeinsame zoll- und handelspolitische Organ, wie es hier gedacht ist, bildet das Rückgrat der ganzen Konstruktion. Es ist auf völkerrechtlicher Basis 43) A. a. O., S. 7 ff. 44) A. a. O., S. 9 f. «) A. a. O., S. 10 f. «) A. a. O., S. 12 f. 47) A. a. O., S. 14.

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