Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

MIYAKE, Masaki: J. M. Baernreither und „Mitteleuropa“. Eine Studie über den Nachlaß Baernreither

J. M. Baernreither und „Mitteleuropa' 371 gedacht. Zusammengesetzt wäre diese deutsch-österreichisch-ungarische Zoll- und Handelsdeputation (oder welchen Namen man immer wählen will) aus Beamten der drei Staaten. Es wäre zu entscheiden, ob die österreichi­schen und ungarischen Deputierten selbständig auftreten können oder nur unter gemeinsamer österreichisch-ungarischer Flagge nach vorhergehender Verständigung. Das erstere würde die Ungarn der Idee gewiß geneigt machen, wäre aber als Präjudiz gefährlich“ 48). Bei getrennten Zollgebieten seien auch die Zölle zwischen beiden Staaten, wenn auch nur vorübergehend, unentbehrlich. Er meint: „Ich nenne die Zölle, die notwendig sind, um die verschiedenen Produktionsverhältnisse auszugleichen, Anpassungszölle, weil ich das ganze System als schrittweise Anpassung unserer Wirtschaftsverhältnisse an die des Deutschen Reiches ansehe. Der Zwischenzoll unterscheidet sich von diesem Anpassungszoll nur dem Namen nach, dem Wesen, dem Aufbau und den ziffermäßigen Posi­tionen nach braucht sich der eine vom andern nicht zu unterscheiden. Beide sind Ausgleichszölle, bei beiden besteht eine Freiliste neben der Zolliste und die einzelnen Positionen der letzteren kann man sich völlig übereinstimmend denken. Aber auch ein sukzessiver Abbau dieser Anpassungszölle ist nicht ausgeschlossen, sondern soll in das handelspolitische Programm aufgenom­men werden und es sollen in dem Staatsvertrag auch Termine festgestellt werden, an denen über diese Herabsetzung verhandelt werden muß“ 49). Dieses Zollsystem müßte, wie er meint, durch einen Staatsvertrag zwi­schen Österreich-Ungarn und Deutschland festgelegt werden. Die oben­erwähnte Zoll- und Handelsdeputation „müßte in dem Vertrage mit Deutsch­land hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, Kompetenz, Geschäftsordnung, ihrer abwechselnden Tagung in Berlin, Wien und Budapest, hinsichtlich der regelmäßigen Sessionen sowie der außerordentlichen Tagungen (so oft es eine Regierung verlangt) festgelegt werden, doch wären diese Punkte in dem Staatsvertrage nur in der Hauptsache zu bestimmen und das Detail einer der parlamentarischen Verhandlung nicht unterliegenden Ver­einbarung der Regierungen vorzubereiten“ 50). In der Zusammenfassung im Kapitel 4 stellt er in Bezug auf die Form der von ihm befürworteten wirtschaftlich-politischen Gemeinschaft eine Alternative auf: entweder eine enge staatsrechtlich verankerte Vereinigung oder eine lockere, völkerrechtliche Bindung in Form eines bilateralen Ver­trages. Diese beiden Formen entsprechen im Grunde den beiden von ihm in den Kapiteln 2 und 3 entwickelten Möglichkeiten des Wirtschaftsbünd­nisses. Deutlich tritt er nun im Kapitel 4 für die völkerrechtliche Form ein: „Es ist nun die Frage, ob diese Ziele durch eine staatsrechtliche Zwangs­organisation oder durch eine freie Anpassungspolitik erreicht werden können. Die Verteidiger der ersteren gehen mehr von einem politischen als 48) Ebenda. «») A. a. O., S. 13 f. so) A. a. 0., S. 17. Vgl. S. 19. 24*

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