Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
BLAAS, Richard: Die Anfänge des österreichischen Brasilienhandels
268 Richard Blaas Handelsvertrag sondern um den Handel um einen Vertrag. Während der Verhandlungen über den Portugal-Vertrag tauchte plötzlich ein neues Hindernis für den österreichischen Handelsvertrag auf, nämlich die sogenannte Portugal-Klausel, die in dem neuen Vertrag von 1835 nicht mehr aufgenommen worden war, Brasilien wollte aber nunmehr in dem neuen Vertrag, Portugal ohne Rücksicht auf die anderen Nationen gewährten Vergünstigungen eine Zollerleichterung um V3 zugestehen. Am 12. Juli 1836 stand der österreichische Handelsvertrag neuerlich zur Debatte und wurde diesmal definitiv verworfen139). Er ist über den portugiesischen Vertrag zu Fall gebracht worden, der letzten Endes, obwohl mit soviel Aufwand angestrebt auch nicht durchging und durch einen Artikel der französischen Gesandtschaft in den brasilianischen Zeitungen zu Fall gebracht wurde. In dem Artikel wurde eine Nachricht aus der „Times“ vom 20. Mai 1836 wiedergegeben, derzufolge Portugal England bereits zugestanden hatte, in allen Verträgen die strengste Reziprozität zu wahren und daher gar nicht mehr in der Lage war, Brasilien eine Ausnahmestellung einzuräumen. Am 23. August wurde auch der portugiesische Vertrag von der Deputiertenkammer gänzlich verworfen. Baron Daiser ist überzeugt, daß der österreichische Vertrag durchgegangen wäre, wenn nicht der portugiesische Gesandte durch seine Machenschaften und Bestechungen die Portugal-Klausel aufs Tapet gebracht hätte. Die Möglichkeit zur Aushandlung eines neuen österreichischen Handelsvertrages war zwar gegeben, aber bei der herrschenden Erregung schien dem österreichischen Vertreter der Zeitpunkt nicht günstig und er wollte sich daher begnügen, entsprechend der Weisung vom 14. Februar 1836 auf administrativen Wege die Zusicherung zu erhalten, daß die österreichischen Untertanen so wie bisher behandelt werden sollten, wogegen die österreichische Regierung das gleiche Benehmen beobachten würde. Diese administrative Regelung wurde von der brasilianischen Regierung akzeptiert und lief auf eine stillschweigende Verlängerung des 1827 abgeschlossenen Traktates hinaus, womit man in Wien vorläufig zufrieden war. Die Wiederaufnahme von Vertragsverhandlungen sollte, wie die Wiener Hofkammer Weisung gab, bis zum Regierungsantritt Pedros II. aufgeschoben werden 14°). 189) Ebenda. Bericht Nr. XVI ddo. 11. August 1836 und Nr. XVII ddo. 31. August. 14n) Zur Ministerialerklärung über die Behandlung österreichischer Untertanen und Waren „nach den bestehenden Gesetzen des Reiches und den Grundsätzen des Völkerrechtes“ vgl. ebenda Bericht Nr. XXII, ddo. 11. Nov. 1836 und Nr. XVIII ddo. 15. Sept. 1836, Weisung vom 21. Dezember 1836 womit sich Österreich mit der Ministerialerklärung zufrieden gibt: „die von der brasilianischen Regierung gegebene Zusicherung, daß die öst. Untertanen dortlands dieselben Begünstigungen zu geniessen fortfahren sollen, die den Handel- und den Untertanen anderer Staaten den Gesetzen des Reiches zufolge und nach den Grundsätzen des Völkerrechtes zu theil werden, genügt solange, solange keine wesentlichen Unterschiede in der Behandlung der verschiedenen Nationen bestehen.“