Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

BLAAS, Richard: Die Anfänge des österreichischen Brasilienhandels

Hafengebühren eine völlige Gleichstellung mit den österreichischen Unter­tanen. Die Meistbegünstigung hinsichtlich der genannten Gebühren genoß in Österreich bisher nur der Kirchenstaat, der völlig gleich mit den eigenen Untertanen behandelt wurde. Dieses Privileg ging mit diesem Artikel auch auf die Brasilianer über. Metternich empfahl dem Gesandten, dieses Zu­geständnis entsprechend bei den brasilianischen Regierungsstellen heraus­zustreichen 113). Österreich erfreute sich in Brasilien trotz dieses Artikels nicht gleich weitgehender Vorrechte, weil auch in den österreichischen Handelsvertrag die sogenannte Portugal-Klausel hatte aufgenommen wer­den müssen, die besagte: „Man ist jedoch zugleich übereingekommen, daß bei Erwähnung der am meisten begünstigten Nation jene der Portugiesen nicht zum Vergleichspunkte dienen könne, selbst wenn solche in Brasilien besondere Handelsprivilegien erhalten sollte“. Der Artikel aber, auf den es der österreichischen Regierung vor allem ankam, bezog sich auf die Meistbegünstigung der österreichischen Waren hinsichtlich des Zolltarif es. Dieser wichtige Artikel 6 lautete: „Alle und jede Güter, Waaren und Artikel, welche Erzeugnisse des Bodens, der Hand­arbeit oder des Kunstfleißes der Unterthanen und Länder S. M. des Kai­sers von Österreich sind und aus österreichischen Häfen zum Verkauf ausgeführt werden, können, an wen immer sie auch gerichtet oder wem auch zugefertigt sein mögen, in allen und jedem Hafen des brasilianischen Reiches ungehindert eingeführt werden, ohne andern oder höheren Ein­gangsgebühren als jenen unterworfen zu sein, welche die Unterthanen der am meisten begünstigten Nation für dieselben Güter, Waaren und Artikel jetzt schon entrichten oder künftig in Folge des allgemeinen Zolltarifs zu entrichten haben werden, welcher zu solchem Ende in allen Häfen Bra­siliens, wo Zollämter bestehen oder noch aufgestellt werden sollten, bekannt gemacht werden würde“. Die Durchsetzung dieses Grundsatzes war, wie schon oben dargelegt, eines der erklärten Ziele der österreichischen Unterhändler, weil die trak­tatmäßige Anwendung dieses Artikels dem österreichischen Brasilienhandel die Konkurrenzfähigkeit auf dem brasilianischen Markte garantierte. Das im Artikel 13: — „Jeder der zwei hohen contrahierenden Theile hat das Recht, Generalkonsuln, Konsuln und Vicekonsuln zu ernennen, welche in den Häfen oder Städten des anderen Staates zum Schutze des Handels sich aufhalten werden; bevor selbe jedoch ihre Amtsverrichtungen ausüben können, müssen sie von der Regierung, bei welcher sie zu ver­weilen bestimmt sind, in der herkömmlichen Form zugelassen und anerkannt U3) Ebenda. Weisung vom 15. Juni 1827 „Denn durch obige Bestimmung wird den Brasilianern bei uns eine ganz gleiche Behandlung mit der eigenen Nationalflagge zugestanden, während die österreichische dortlands nicht nur der brasilianischen sondern auch der portugiesischen nachstehen muß. Dieses ebenso unläugbare als auffallende Mißverhältnis dürfte von E. E. benützt werden, um unseren anderweitigen billigen Wünschen desto geneigteren Eingang zu ver­schaffen.“ Die Anfänge des österreichischen Brasilienhandels 257 Mitteilungen, Band 17/18 17

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