Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
BLAAS, Richard: Die Anfänge des österreichischen Brasilienhandels
256 Richard Blaas Der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Brasilien und Österreich wurde am 16. Juni 1827 in Wien von Metternich und Teiles de Silva, Marquis von Rezende, brasilianischer Gesandter in Wien, unterzeichnet. Die Auswechslung der beiderseitigen Ratifikationsurkunden erfolgte am 16. März 1828 ebenfalls in Wien110). Der Traktat baute auf der Konvention vom 30. Juni 1826 auf. Die meisten Artikel der Konvention wurden in den neuen Staatsvertrag übernommen. „Wie Euer Exzellenz bei dessen Durchlesung sich überzeugen werden“ begleitete Metternich die Übersendung des Handelsvertrages an Mareschal ein, „ist besagter Staatsvertrag eigentlich nur die wörtliche Wiederholung der von Denenselben im Grunde der hierortigen Weisungen unterm 30. Junius v. J. abgeschlossenen vorläufigen Konvention. Die wenigen darin vorkommenden Abänderungen betreffen durchaus nichts Wesentliches, sie haben eigentlich bloß eine größere Bestimmtheit des Ausdrucks oder eine natürlichere Ordnung in der Reihenfolge der Ai'tikel zum Gegenstand“ m). Die Begründung für den Verzicht auf ein völlig neues und umfassenderes Vertragswerk gab der Staatskanzler dem Gesandten in einer streng vertraulichen Weisung bekannt: „es war der Wunsch der einschlägigen k. k. Behörden, daß dem vorliegenden Handels- und Schiffahrtstraktat durch Einschaltung so mancher Artikel des brasilianischen Traktats mit Frankreich und durch einige andere nähere Bestimmungen eine größere Vollzähligkeit gegeben werde. Allein die mittlerweile zu Rio vorgefallenen Veränderungen im Ministerium, dessen dermalige Mitglieder solchen Staatsverträgen mit dem Auslande minder geneigt zu sein scheinen, bestimmten uns, vor der Hand mit der bloßen Umwandlung der vorläufigen Konvention in einen förmlichen Traktat um so mehr uns zu begnügen, als auch die Instrukzionen des Mr. Rezende ihm nicht die nöthige Vollmacht zu einer umfassenderen Arbeit gewähren. Wir wollten daher lieber die minderen Vortheile, welche besagte Konvention darbiethet, sicherstellen, als durch größere Ansprüche das bereits Errungene leichtfertig auf das Spiel zu setzen oder mindestens der Gefahr eines weitausfahrenden Hin- und Herschreibens und dem daraus unzertrennlichen Zeitverluste uns preisgeben“ * 112). Die im Artikel 4 des Vertrages: — „die Fahrzeuge und Schiffe der Unterthanen beider hohen contrahierenden Theile werden in den Häfen und auf den Ankerplätzen des anderen Gebiethes, unter der Benennung von Leuchtthurm-Tonnen-Hafen-Lootsen-Quarantaine- oder anderen dergleichen Gebühren, welchen Namen sie auch haben mögen, keinen anderen oder höheren Abgaben unterworfen sein als jenen, wozu die Unterthanen der am meisten begünstigten Nation in denselben Häfen beim Ein- und Auslaufen gehalten sind oder künftig gehalten sein werden“ —, ausgesprochene Meistbegünstigung bedeutete für den brasilianischen Handel hinsichtlich der no) Bittner, Staatsurkunden a. a. O. nr. 2277. ul) St.K. Dipl. Korr. Brasilien, Fasz. 15, Weisung vom 15. Juni 1827, nr. 1. 112) Ebenda. Weisung vom 15. Juni 1827 Nr. 3 Confidentielle.