Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918
Österreichs Adelsrecht 1804—1918 139 Verleihungen, wie etwa 1854 169) und 1907. In letzterem Fall wurde dem Großindustriellen Artur Krupp auf sein Ansuchen ein Wappen bewilligt, das wohl keine Helmzier besaß, dafür aber mit einer Krone geziert war 17°). 8. Taxen. Soferne der Adel nicht taxfrei verliehen wurde, mußte eine Gebühr bezahlt werden. Nach der Taxordnung, die durch das Patent vom 27. 1. 1840 geregelt wurde171), unterschied man Taxen für Standeserhöhungen, Diplomerneuerungen, Prädikatsverleihungen und Wappenverleihungen (§ 135). Wurde mehreren Brüdern gleichzeitig der Adel verliehen, so hatte jeder von ihnen die volle Taxe zu bezahlen, gleichgültig ob ein oder mehrere Diplome ausgestellt wurden (§ 139). Wurden in die Adelserhebung auch die Kinder eines bereits verstorbenen Bruders miteinbezo- gen, so mußten diese gemeinsam nur die volle Taxe bezahlen (§ 140), da sie an die Stelle ihres Vaters getreten waren. Frauen brauchten nur die Hälfte zu bezahlen (§ 141), wurde aber gleichzeitig auch der Tochter der Adel verliehen, so mußte diese ebenfalls nur die Hälfte, Söhne aber den ganzen Betrag bezahlen (§ 142). Die gleiche Regelung galt auch bei Adoptionen (§ 143). War mit der Überspringung einer oder mehrerer Stufen ein höherer Adelsgrad verliehen worden, so mußten zusätzlich die Taxen der übersprungenen Adelsgrade bezahlt werden (§ 138). Für die Verleihung eines Prädikates mußte eine eigene Taxe bezahlt werden. Sie betrug den zehnten Teil des entsprechenden Adelsgrades (§ 148). Das gleiche galt für Namensvereinigungen (§ 151). Die Prädikatstaxe mußte nur einmal bezahlt werden, soferne diese bei Erlangung eines höheren Adelsgrades nicht geändert wurde (§ 150). Auch für Wappenbesserung und Wappenvereinigung mußte der zehnte Teil der Taxe des betreffenden Adelsgrades bezahlt werden (§ 153). Die Standeserhöhungstaxen betrugen: Die Taxen mußten binnen einem Jahr nach Bekanntwerden der Verleihung bezahlt werden, widrigenfalls die Verleihung hinfällig wurde (§ 222). Dies kam häufig beim hohen Adel vor, der nicht gewillt war, die hohen Taxen zu bezahlen. So verzichtete der Conte Lucchesi 1848 auf die Verleihung des österreichischen Grafenstandes 172). 18ö) Diplom Escher 1854. 17#) Diplom Krupp 1907. 171) Justiz-Gesetz-Sammlung Nr. 404. 172) Vgl. Granichstaedten-Czerva: Adelsrecht a. a. O. S. 57 Diplom Lucchesi Fürsten Grafen Freiherrn Ritter Adel 1840 12.600 fl 6.000 fl 3.000 fl 1.500 fl 1.000 fl 1914 25.200 K 12.600 K 6.300 K 3.180,75 K 2.100 K 1848..