Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918

138 Berthold Waldstein-Wartenberg aus besonderer Gnade Figuren oder Kleinode seines Wappens verleihen 162). Herzschilde wurden ebenfalls nur vom Freiherrn aufwärts bewilligt163). Devisen und Wahlsprüche, die sich der Adel in den früheren Jahr­hunderten selbst zulegte, werden im 19. Jhd. oft gleichzeitig mit dem Wappen verliehen. In der Regel sollten sie nur dem hohen Adel bewilligt werden, doch erhielten auch zahlreiche Ritterfamilien solche verliehen. Sie waren in deutscher oder lateinischer Sprache abgefaßt. Nur ausnahms­weise wurden auch fremdsprachige Devisen bewilligt, wie etwa 1885 für den Feldzeugmeister Jellacis in Kroatisch, 1860 für den General-Leutnant August Freiherrn von Jochmus in Arabisch, 1864 für Oberst Daniel Frei­herr O’Connell O’Connor Kerry in Altirisch, 1836 für den Konsul Karl Ritter von Bianchi und 1865 für Johann Baptist Ritter von Ferrari in Italienisch164). Eine Verwendung der Devisen von Orden, auf deren Grund die Erhebung in den Adelstand erfolgte, war nicht gestattet165). Eine Änderung des Wappens ohne kaiserliche Bewilligung war nicht erlaubt. Eine solche erfolgte in der Regel nur bei Namensänderungen, Erhöhungen des Adelsgrades, ausnahmsweise auch, um sich von Verwand­ten zu unterscheiden 166). Die Führung eines Wappens war ein Vorrecht des Adels, doch kam es häufig vor, daß auch andere Personen ein Wappen führten. Schon 1813 machte der Wappeninspektor Bolza die Hofkanzlei aufmerksam, daß Mietskutscher ihre Wägen mit Wappen zierten, die mitunter sogar mit dem Fürstenmantel ausgestattet waren. Auch die in Mailand tätige Wap­penfabrik machte ihm Sorge und glaubte er durch Wiedereinführung der Wappenbriefe diesem Unfug steuern zu können167). Immer wieder tauchte der Gedanke der Wiedereinführung der Wappenbriefe auf, da durch zahl­reiche Schwindelunternehmen viele Personen getäuscht wurden und — in der Meinung, einer adeligen Familie anzugehören -— sich bona fide eine Adelsanmaßung zu Schulden kommen ließen, die dann oft durch Adels­anerkennung aus dem Weg geschafft werden mußte. Man dachte auch durch diese Sucht nach einem Wappen für den Staat eine neue Einnahms­quelle erschließen zu können, doch konnten sich die Zentralbehörden zur Einführung der Wappenbriefe nicht entschließen 168), da die Gefahr eines neuen Mißbrauches, nämlich die Umwandlung in adelige Wappen zu be­fürchten war. Obwohl Wappenbriefe seit 1820 nicht mehr verliehen werden sollten, erfolgten gelegentlich nicht nur Wappenbestätigungen, sondern auch Neu­16D 9.406/1817—35. 163) 9.406/1817—35. 164) 393/1887-7. 165) 37.032/1839—35. 166) 1207/1811—35; Freihermstand Kapri 1811. !67) 5.900/1813—23. 168) Vgl. 1670/1907—35 mit Vertragsentwurf.

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