Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918
134 Berthold Waldstein-Wartenberg Freiherrn 15.000 fl, Grafen 30.000 fl und Fürsten 200.000 fl440) und das Dalmatinische ein Jahr später für den Ritter 2.000 fl, Freiherrn 4.000 fl und Grafen 6.000 fl141), während in Galizien 1783 für den Freiherrn 2.000 fl und Grafen 4.000 fl beantragt wurde142), doch konnten diese Grundsätze, wie schon die unterschiedliche Bewertung zeigt, nie in die Praxis umgesetzt werden. Als aber das galizische Gubernium den Antrag stellte, allen Gutsbesitzern, die auf ihren Gütern Schmiede beschäftigten und über Dreschmaschinen verfügten, oder Händlern, die Exportgeschäfte mit einem Jahresumsatz von 6.000 fl seit zehn Jahren tätigten, den Adel zu verleihen, wurde dieses Ansinnen von der Hofkanzlei rundweg abgelehnt 143). Innerhalb des hohen Adels, der vom Freiherrn an gerechnet wurde, gab es Familien, deren Titel sich nur in der Primogenitur vererbten. Häufig besaßen bei fürstlichen Familien nur der Chef des Hauses den Fürstentitel, während die nachgeborenen Söhne Grafen waren. Bei den ehemaligen Reichsgrafenfamilien führte ebenfalls nur der Familienchef den Titel „Erlaucht“, doch gab es auch eine Grafenfamilie und zwar die in Tirol ansässigen Grafen von Meyerle, deren Titel sich nur in der Primogenitur vererbte, während die Nachgeborenen dem einfachen Adel angehörten. Besonders häufig ist der Primogenituradel in Italien anzutreffen >44). Keinen Rang innerhalb der österreichischen Adelshierarchie besaß auch der Titel eines Herzogs 145 * *). Er gehörte zum Fürstenstand, dessen Rangverhältnisse, entsprechend dem Verleihungsdatum nach einem Dekret Karl VI. vom 25. März 1728 geregelt wurde 148). Eine Sonderstellung nahmen nur die Granden von Spanien ein. Ursprünglich wollte man diesen Titel nicht bestätigen, da es sich um einen ausländischen handelte U7), doch da man ihre Sonderprivilegien nicht gut abschaffen konnte, erlaubte der Kaiser mittels kaiserlicher Entschließung vom 16. Juli 1821 ihre Ausübung für ganz Österreich. Sie führten demnach weiterhin den Titel Excellenz, durften in ihrem Vorzimmer ein Baldachin haben und bei Leichenbegängnissen über dem Sarg ein Baldachin mit ihrem Wappen, das mit einem Hermelinmantel geziert war, anbringen 148). Da die spanischen Granden vor allem in der Lombardei ansässig waren, haben sie in der Gesamtmonarchie keine große Rolle gespielt. Die Zahl der Adelserhebungen in Österreich war, gemessen an den Nobilitierungen der anderen Staaten, eine sehr große. Folgende Übersicht i«) 179 ex Martii 1818—13. i«) 3 ex Juli 1819 — 8. 142) 17 ex Oktober 1783—9. 148) 54 ex August 1818—-9. i44) Verzeichnis des Primogenituradels 3.115/1848—7. i«) 548/1873 — 7. 148) 24.062/1836 — 7. i«) 39.569/1816—46. i«) 17.713/1821—46.