Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918
Österreichs Adelsrecht 1804—3938 133 bei Nachkommen von Zivilpersonen vor, die den ihnen zustehenden Anspruch auf Erhebung in den Adelstand nicht genutzt hatten133). Zum einfachen Adel wurden auch die italienischen nobile, marchese 134) und conte 135) gerechnet. Zwischen einfachem Adel und Ritterstand gab es früher noch eine Gruppe, die als rittermäßiger Adelstand bezeichnet wurde. Dieser Titel wurde im 19. Jhd. nicht mehr verliehen, doch ergab sich bald die Unklarheit, welchem der beiden ersten Adelsgrade diese Personen zuzurechnen seien. Im Aufträge des Kaisers ließ sich die Hofkanzlei vom Jahre 1832 an, von allen Landesstellen Gutachten erstatten, wie diese rittermäßigen Edelleute zu behandeln seien. Auf Grund der im Archiv verwahrten Akten war festgestellt worden, daß es sich wohl um einfache Adelige handelte, doch mit der Begünstigung, als ob sie diesen bereits in der dritten Generation besaßen. Auf Grund dieser Begünstigung gelang es einigen von ihnen, Sitz und Stimme in den Landtagen der betreffenden Länder, vor allem in der Steiermark, zu erlangen, weshalb sie den Rittern gleichgestellt wurden. Auf Grund des Gutachtens der Hofkanzlei erfolgte am 17. Dezember 1844 eine kaiserliche Entschließung, wonach in Zukunft die rittermäßigen Edelleute dem einfachen Adel angehören sollten, jedoch mit Ausnahme derer, die bereits von den Landständen von Nieder-, Oberösterreich, Kärnten, Krain und Steiermark aufgenommen worden waren. Für eine Neuaufnahme aus dieser Gruppe mußte jedoch in Zukunft die kaiserliche Genehmigung eingeholt werden, wobei vom Bewerber Abstammung und Verdienste nachgewiesen werden sollten136). Auf Ersuchen des steirischen Guberniums, dem die Gleichstellung der rittermäßigen Edelleute mit den Rittern besonders am Herzen lag, wurde diese Entscheidung 1850 insoferne abgeändert, als den rittermäßigen Edelleuten, die bereits von den Ständen aufgenommen worden waren, auf ihr Ansuchen der Ritterstand taxfrei verliehen werden konnte137). Wenn auch eine Verleihung eines höheren Adelsgrades mit Übersprin- gung tieferer verboten war, kam sie doch gelegentlich vor. Maßgebend war stets das Verdienst des Begünstigten. Obwohl Armut kein Hindernis für eine Adelsverleihung bilden sollte 138), wurde doch bei der Verleihung eines höheren Adelsgrades darauf geachtet, daß der Betreffende seinem Stand entsprechend leben konnte139). Allgemeine Grundsätze für die Vermögensverhältnisse wurden aber nicht aufgestellt. Wohl empfahl das Mailänder Gubernium ein Mindestvermögen für einen Ritter von 3.000 fl, 133) Vgl. Diplom Ritterstand Randich 1881. 134) 20.172/1833—7. 136) 31.758/1834—12. 136) 40.679/1844—7. 137) 7.048/1850—7. 136) 22.282/1819—14, Stadtadel Seravalle. 139) 14.117/1848—7.