Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918
132 Berthold Waldstein-Wartenberg Eine Weglassung des Familiennamens ohne kaiserliche Bewilligung war unstatthaft, doch kam dies in der Praxis so häufig vor, daß die Hofkanzlei bereits 1835 den Wunsch äußerte, mittels Verordnung diese Vorschrift neuerdings bekannt zu machen121). Im 20. Jhd. sind viele Familien dazu übergegangen, nach der Adelsverleihung um Weglassung des Familiennamens anzusuchen. Die Bewilligung wurde in der Regel erteilt122). Im Prädikat durften Namen von Ortschaften und Realitäten nur dann enthalten sein, wenn sie im Besitz der betreffenden Familie waren. Andernfalls war ihre Verwendung verboten, auch wenn sie an eine glänzende Waffentat erinnerten, die zur Adelserhebung geführt hatte 123). Letztere Verfügung kam aber bald in der Praxis außer Übung und während des Weltkrieges erreichte das Kriegsministerium sogar die Erlaubnis, daß mehrere Adelswerber das gleiche Prädikat führen durften, wenn es sich auf Kriegsereignisse bezog124). Ein Ortsname durfte weiters als Prädikat geführt werden, wenn er gleichzeitig Geburtsort war 125), auch wenn er sich nicht mehr im Besitz der Familie befand. Hingegen war die Verwendung von Namen von Besitzungen, die im Ausland lagen, unstatthaft126). Zu diesen wurden auch die ungarischen Ortsnamen gerechnet127). Die Bezeichnung „Herr auf“ oder „Herr der Herrschaft N. N.“ galt nicht als Prädikat und konnte daher auch ohne Bewilligung geführt werden 128). Hingegen wurde das im 16.—18. Jhd. häufig verliehene Recht, sich nach seinen Besitzungen zu nennen, nur insoweit anerkannt, als die betreffende Herrschaft, deren Name auf Grund dieses Privilegs übernommen wurde, sich noch im Besitz der Familie befand 129 *). Der Adel datierte von der kaiserlichen Entschließung an136), doch durfte er erst nach Ausstellung des Diploms, die erst nach Bezahlung der Taxen erfolgte, verwendet werden131). War ein Orden, mit dem eine Adelserhebung verbunden war, an einen Gefallenen oder seiner Verwundungen erlegenen Offizier verliehen worden, so konnte seine Gattin oder seine Kinder um die Verleihung des Adels unter den gleichen Bedingungen, wie ihr Gatte oder Vater, ansuchen 132 *). Ähnliche Fälle kamen auch 121) 12.849/1835—7. 122) Vgl. Granichstaedten-Czerva: Adels- u. Wappenrecht a. a. O. S. 53 mit Anführung von Beispielen. 123) 28.802/1826—7. 124) 1.656/1916—33. 126) 18.527/1820—7. 126) 12.348/1820 — 7. 127) 1879/1822—7. 126) 23.017/1852—7. 126) 1014/1912 — Miscellen Furtenbach. 136) 11.909/1842-7. 131) Vgl. Verordnung vom 8. Sept. 1917; Verordnungsbl. f. d. k. k. Landwehr 44, Nr. 129. 122) 192/1867—33.