Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918
128 Berthold Waldstein-Wartenberg Bedingung abgeschwächt, indem auch solche Offiziere, die nicht „mit dem Degen in der Linie dienten“, jedoch außerordentliche Verdienste auf wiesen, nach Absolvierung einer mehr als dreißigjährigen Dienstzeit um taxfreie Verleihung des Adelsstandes nachsuchen konnten91). Diese Bestimmung wurde mittels kaiserlicher Entschließung vom 30. April 1896 noch erweitert und allen Offizieren, die keine Feindberührung nachweisen konnten, nach 40jähriger Dienstzeit die Möglichkeit gegeben, den Adelstand taxfrei zu erwerben 92). War die dreißigjährige Dienstzeit unterbrochen, so behielt sich der Kaiser die Entscheidung über die Gründe der Unterbrechung vor93), doch erfolgte am 2. Jänner 1841 eine kaiserliche Entschließung, wonach die Frist bei einer Unterbrechung neu zu laufen beginne 94). Um die Verleihung des Adelstandes mußte angesucht werden, ursprünglich unmittelbar an die Hofkanzlei, die ein Gutachten des Hofkriegsrates einholte, später im Dienstwege über die Militärbehörden, die das Gesuch an die Hofkanzlei bzw. das 'Ministerium des Inneren weiterreichten. Nur die Ritter des Maria-Theresienordens erwarben automatisch den Ritterstand, doch konnten sie um Verleihung des Freiherrnstandes, der ihnen taxfrei verliehen wurde, nachsuchen 96). Auch Ausländer, die in der österreichischen Armee dienten, konnten unter der gleichen Bedingung den Adel erwerben, der jedoch nicht mit der österreichischen Staatsbürgerschaft verbunden war96). Letztere erwarben sie erst nach einem zehnjährigen Aufenthalt in Österreich nach ihrer Pensionierung97). 2. Zivilpersonen waren beim Erwerb des Adelstandes nicht so begünstigt wie Offiziere, doch konnten auch sie bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen den Adel erwerben. So konnten Ritter des Eisernen-Kronen- Ordens 2. Klasse den Freiherrnstand und Ritter der 3. Klasse den Ritterstand erwerben (§ 21 der Ordensstatuten). Comandeure des Leopoldsordens besaßen Anspruch auf den Freiherrnstand, Kleinkreuze des gleichen Ordens auf den Ritterstand (§ 23). Ungarische Staatsangehörige, die das Kleinkreuz des Stephansordens erwarben, stand sogar der Freiherrn- oder Grafenstand offen (§ 17). Diese Bestimmungen wurden allerdings mittels kaiserlicher Handschreiben vom 18. Juli 1884 mit Wirkung vom 5. August des gleichen Jahres aufgehoben, doch konnten Ordensinhaber, die vor diesem Zeitpunkt ihren Orden erhalten hatten, auch später noch den Adel taxfrei erwerben 98). * 86 87 88 si) Wie Anm. 84. »2) 382/1896—33. »*) 12.842/1827—33. M) 1.094/1841—33. 95) 21.290/1819—33. 86) 2543/1818—33. 87) 4.732/1829—33. 88) 444/1884 — 7.