Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918

Österreichs Adelsrecht 1804—1918 127 der automatisch mit der Verleihung des Maria-Theresien-Ordens ver­bunden war. Der übrige Adel war erblich. Der Adel konnte sowohl von Männern als auch von Frauen erworben werden82). In Österreich gab es zahlreiche Personen, die unter Eintritt gewisser Voraussetzungen An­spruch auf Erhebung in den Adelsstand besaßen, den man als den syste­matisierten Adelsstand bezeichnete. 1. Offiziere besaßen seit dem Jahre 1757 nach dreißigjähriger Dienst­zeit Anspruch auf Erhebung in den Adelsstand. Diese Vorschrift wurde am 3. Dezember 1810 mittels kaiserlicher Entschließung erneuert, wonach alle Offiziere, „die eine 30jährige wohlverhaltene Dienstleistung mit dem Degen und in der Linie auszuweisen vermögen“, mit Anrechnung der Dienstzeit, die sie als Mannschaften geleistet hatten, den Adelsstand tax­frei erhielten. Besassen sie bereits den Adelsstand, so konnten sie unter der gleichen Bedingung, gegen Entrichtung der halben Taxe den Frei- hermstand erwerben83). Die Offiziere hatten ihr Gesuch bei der zustän­digen Militärbehörde einzureichen, die jene Verdienste, die in das Diplom aufgenommen werden sollten, zu überprüfen hatte. Nicht in die Dienstzeit eingerechnet werden konnte die Verwendung in der Grenzverwaltung, Gebäudeinspektion, Kasernenverwaltung, Gestüts­und Monturs-Ökonomie-Branche, Militärpolizei, Invalidenhäusern, Militär­kanzlei, Auditoriat und Rechnungswesen, Stadt-, Platz- und Festungskom­mandantur, Transportsammelhäuser, Verpflegsmagazinen, Badeinspektion, Feld- und Garnisonspitäler, Militärbildungsanstalten und Militär-Geogra­phisches Institut, bei beiden letzteren jedoch nur dann, wenn sie stabil angestellt waren und nicht vorübergehend abkommandiert wurden 84). Das gleiche galt für den Dienst bei Konskriptionen85). Wenn jedoch ein Offi­zier während einer Belagerung zum Platzkommando oder nach Eröffnung des Feldzuges zur Leitung eines Lazarettes berufen wurde, so war diese Dienstzeit anrechenbar86). Dagegen galt die Dienstleitung bei der Garde87) und der Grenzwache88), wie auch später die Vordienstzeiten bei der Gendarmerie als anrechenbar 89). Die Unklarheit über die „Dienstleistung mit dem Degen und in der Linie“ wurde insoferne beseitigt, als die Teilnahme an einem Feldzug, der vom Armee-Oberkommando als solcher anerkannt worden war, als Kriegs­handlung vor dem Feinde angesehen wurde90). Später wurde auch diese 82) R. Granichstaedten-Czerva: Geadelte Frauen, in Mbl. Adler 3. Bd. 1954 S. 104-106. S3) 101/1811—33. 84) Cirkularverordnung vom 18. 4. 1862 C. K. Nr. 1280. 85) 35.642/1825—33. 86) Wie Anm. 84. 87) 15.502/1817—33. 88) 470/1830—33. 89) 7.607/1856—33. ") 27.196/1854—33.

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