Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918

126 Berthold Waldstein-Wartenberg den war, da dieser doch nur auf Grund persönlicher Verdienste verliehen worden sei73 ). Trotz der verhältnismäßig geringen Anzahl der Bestätigungswerber wickelte sich der Vorgang nur schleppend ab, da es zunächst zahlreiche Familien unterließen, sich um eine Bestätigung zu bewerben, andere sich wiederum erst ihre Papiere in Venedig beschaffen mußten. Am 16. Juni 1835 entschied der Kaiser, daß nur mehr binnen einem Jahr die taxfreie Bestätigung erfolgen könne, worauf am 4. Mai 1836 ein diesbezügliches Patent erlassen wurde74). Das Ergebnis der Kommission, die ihre Tätigkeit allerdings schon am 31. Dezember 1831 eingestellt hatte75 *), wurde in einem Adelsregister fest­gehalten, das in Zara aufbewahrt wurde. Ein gedrucktes Verzeichnis, in dem 85 Familien enthalten sind, erhielt die Hofkanzlei70). Später wurden auf Veranlassung des Statthalters noch weitere 31 Familien in dieses Register eingetragen, die entweder schon früher den österreichischen Adel erhalten hatten oder neu geadelt worden waren77). II. Adelserwerb. In Österreich gab es sowohl einen persönlichen als auch einen erb­lichen Adel. Ersterer war in der Regel mit einem Amt verbunden und ging automatisch, ohne Diplomausfertigung, auf den Amtsnachfolger über. So führten die Metropoliten von Wien, Salzburg, Prag, Olmütz und Görz den Titel eines Fürsterzbischofs, die Bischöfe von Brixen, Gurk, Krakau, Laibach, Lavant, Seckau und Trient den Titel Fürstbischof. Auch der jeweilige Großprior des Malteserordens gehörte seit 1881 dem Fürsten­stand an78) und erhielt 1907 den Titel „Durchlaucht“ 79). Diese Würden­träger durften sich auch bei Amtsantritt ein Wappen beilegen, das aller­dings der Genehmigung der Hofkanzlei bzw. Ministeriums des Inneren unterlag80). Als einziger weiblicher Amtsadel galt der Fürstenstand der Oberin des Savoyischen Adelstiftes81). Ein weiterer persönlicher Adel war der ehemals französische Adel der Lombardei und Dalmatiens, soferne er bestätigt worden war, und der Adel, 73) 3 ex Juli 1819—8; der Familie Caboga wurde erst 1833 der Contetitel und 1835 der Grafenstand verliehen. 74) 16.076/1835—8. 75) 24.144/1831—8. 7«) 9.075/1834—8. 77) 215/1898-8. 78) 149/1881—7. 70) 941/1905—7. 80) Sign. 40 enthält diese Genehmigungen in alphabetischer Reihenfolge nach den Orten, vgl. dazu: W. Kotz: Das Recht der Wappenverleihung an geistliche Würdenträger in Österreich, Jb. Adler 3. F. 3. Bd. 1954 S. 63—70. 81) W. Kotz: Ein Amtsadel für Frauen in Österreich, Mbl. Adler 4. Bd. 1957 S. 121 f.

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