Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918
Österreichs Adelsrecht 1804—1918 125 3. von der französischen Regierung mittels Diplom verliehen worden war, weiters 4. den Stadtadel von Ragusa und 5. den Adel der Korporationen oder comitiva dei nobili. Für letzteren Adel, der vor allem auf der Insel Brazza und der Provinz Boguzzo häufig war, gibt es nur Parallelen beim Bauernadel Tirols und Galiziens. Es handelte sich um einen erblichen Adel, doch mußten die Söhne nach Erreichung der Volljährigkeit sich der Adelsversammlung vorstellen und Kenntnisse im Lesen und Schreiben nachweisen. Sie leisteten hierauf einen Eid, die Konstitution zu beachten und die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu besorgen. Ähnlich wie in Galizien unterschied sich dieser Adel sonst gar nicht von der übrigen Bevölkerung, vielmehr lebte er ebenso von Ackerbau und Fischfang. Da bereits 1806 von der vorhergegangenen Regierung diese Korporationen aufgelöst waren, wurde dieser Adel nicht anerkannt und zur Bestätigung zugelassen. Der übrige Adel wurde mittels Patent vom 16. August 1816 aufgefordert, um eine Bestätigung nachzusuchen, doch wurde in Anlehnung an die für die Lombardei erlassenen Vorschriften, auch hier nur diejenigen Rechte bestätigt, die mittels Diplom nachgewiesen werden konnten. Dies galt in erster Linie für den während der französischen Besatzungszeit verliehenen Adel, der in der Regel nicht erblich war. Für die Überprüfung der Bestätigungsgesuche war in Zara eine Kommission eingesetzt worden, die aus Vertretern des Appellationsgerichtshofes und der Kammerprokuratur bestand71). Der Stadtadel Ragusas erhielt das Privileg, seine Adelsqualität mit der Eintragung der als „specchio“ bezeich- neten Matrikel anchweisen zu können72). Aus Anlaß des Gesuches des dem Ragusaner Adel angehörenden Blasius Caboga um Verleihung des Grafenstandes wurden 1817 Grundsätze aufgestellt, nach denen in Zukunft höhere Adelsgrade verliehen werden konnten. Demnach sollten in erster Linie Verdienste für das Haus Österreich und die Monarchie, sowohl im Zivil- als auch Militärdienst maßgebend sein, dann Verdienste um die Nationalindustrie, insbesondere Schiffahrt und ein guter Leumund. Nach Möglichkeit, aber nicht ausschlaggebend, sollte ein zukünftiger Ritter über ein Jahreseinkommen von 2.000 fl, ein Freiherr 4.000 fl und ein Graf 6.000 fl verfügen. Die vom Gubernium vorgeschlagene Festlegung dieser Vermögen mittels zu errichtender Fideikommisse wurde abgelehnt, da diese für den Staat nicht förderlich und mit Berücksichtigung der Verhältnisse Dalmatiens, dessen Vermögen auf Schiffahrt und Handel basierte, auch schwer durchführbar war. Überhaupt sollte der Eindruck vermieden werden, daß mit der Höhe eines gewissen Einkommens ein Anspruch auf einen höheren Adelsgrad verbun71) 31.566/1816—8. 72) 114 ex Juli 1817—8.