Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918
124 Berthold Waldstein-Wartenberg orden bewerben, noch einen solchen annehmen (§5). Erfolgt die Bewilligung durch den Kaiser, werden diese Personen aber nicht in die bei den Landesstellen geführten Register eingetragen (§ 4), da es sich um keinen österreichischen Adel handelt (§6). Majorate dürfen auch ohne den damit verbundenen Titel angenommen werden (§ 7), jedoch muß binnen sechs Monaten nach Übernahme derselben eine Erklärung abgegeben werden, ob der bisherige Titel beibehalten oder ein neuer, mit dem Majorat verbundener angenommen wird (§ 8). Im zweiten Hauptstück, das die Titel und Ehrenprädikate behandelt, zählt § 9 die sieben Rangstufen des Adels auf, wobei der Fürst über dem Herzog (duca) zu stehen kommt. Letzterer und der Titel marchese sollen in Zukunft nicht mehr verliehen werden. Niemand darf ohne kaiserliche Bewilligung einen anderen Titel annehmen, auch im Falle einer Adoption nicht (§ 12). Als Adelsprädikate dürfen in Zukunft nur illustrissimo und nobile verwendet werden (§ 13), der Titel altezza nur von jenen Familien, die ihn verliehen erhielten; Excellenz darf nur den Geheimen Räten und den Granden von Spanien beigelegt werden. (§ 14). Nach § 15 des dritten Hauptstückes, das die Wappen behandelt, dürfen diese nur vom Adel sowohl privat als auch öffentlich geführt werden. Die Form der Wappen soll erhalten bleiben, doch muß der äußere Zierat dem österreichischen Brauch angepaßt werden (§ 16). Eigenmächtige Änderungen oder Übernahme anderer Wappen wird untersagt (§ 18). Nur ehemaligen Reichsfürsten, Kardinälen und den Erzbischöfen von Mailand und Venedig ist es gestattet, die Köpfe ihrer Wagenpferde mit Quasten zu verzieren (§ 17) 69). 7. Küstenland. Die Adelsverhältnisse dieser, aus den ehemaligen Gebieten der Grafschaft Görz, Ungarns und dem venezianischen Istrien gebildeten Provinz wurden mittels Kundmachung vom 29. März 1818 geregelt. Da hier von der französischen Regierung der Adel nicht aufgehoben worden war, bedurfte der Reichsadel sowie der erbländisch-österreichische und ungarische Adel keiner Bestätigung. Nur der venezianische Adel und die wenigen von der vorhergegangenen Regierung erhobenen Adeligen mußten sich in Venedig um eine Adelsbestätigung bewerben. Der Patrizieradel der Städte (Triest, Fiume) sollte nach den Grundsätzen der Regelung der Adelsverhältnisse der venezianischen Städte der Terra ferma behandelt werden70). Die Frist zur Erlangung der Bestätigung wurde wiederholt verlängert und endete am 28. Juni 1826. 8. Dalmatien. Auch der Adel Dalmatiens ging, wie in einem Bericht des Guberniums vom 27. Feber 1816 festgestellt wurde, auf mehrere Wurzeln zurück. Es gab hier einen Adel, der 1. von den früheren Landesfürsten, 2. von der Republik Venedig und 00) 29.479/1832-15. 70) 16.877/1817 — 16.