Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918

Österreichs Adelsrecht 1804—1918 123 Zur Bestätigung geeignet nicht geeignet Adria Lendinara Albona Nova Asola Oderno Almissa Ossero Bassano Padua Arbe Pago Bergamo Parenzo Badia Pastrovechio Brescia Rovigo Brazza Perasto Belluno Seravalle Budua Presichie Capo d’Istria Spalato Cherso Pola Cafalonia Trau Chioggia Sacile Crema Treviso Curzola Scardone Ceneda Udine Este Sebenico Cividale Verona Lesina Veglia Conegliano Zara Macarsca Feltre reichischen Brauch angepaßt werden66). Familien, die eine Auszeichnung erhalten hatten, durften sie weiterhin im Wappen führen67). Dies galt vor allem für die Verwendung der Dogenmütze für jene Familien, die dieses Amt einmal bekleidet hatten 68). Von einer Wiederverlautbarung der heraldischen Gesetze aus dem 18. Jhd. wurde jedoch abgesehen, da diese nicht überall galten und z. T. überholt waren, da sie in erster Linie den großen Aufwand bei Leichen­begängnissen und dgl. beschränkten. Die komplizierten Adelsverhältnisse der Lombardei ließen aber bald den Wunsch nach einem neuen Gesetz aufkommen. Die Ausarbeitung desselben stieß aber auf erhebliche Schwie­rigkeiten, da die Ansichten des Mailänder, Venetianer und Dalmatiner Guberniums, das ebenfalls zur Begutachtung herangezogen wurde, erheb­lich von einander abwichen. Wohl hatte bereits 1817 das Mailänder Guber­nium einen Entwurf übersandt, doch zogen sich die Beratungen solange hin, bis die politischen Ereignisse das ganze Projekt überflüssig machten. Der letzte, aus dem Jahre 1834 stammende Entwurf gliederte sich in 4 Hauptstücke. Das erste handelte vom Adel überhaupt. Demnach wurde der als Adeliger betrachtet, dessen Adel vom Kaiser bestätigt oder ver­liehen worden war (§1). Soferne es sich nicht um einen persönlichen Adel handelte, ist dieser erblich (§ 2). Auch bei persönlichem Adel genießt die Gattin des Adeligen über seinen Tod hinaus die Vorzüge seines Standes (§ 3), solange sie Witwe bleibt. Niemand darf ohne Bewilligung des Kai­sers sich um einen ausländischen Adel oder um Aufnahme in einen Ritter­66) 35.136/1816—15. 67) 15.918/1817—15. «8) 1.153/1820—15.

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